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machen, so muß er diese der Postanstalt schriftlich übergeben, welche sie in das Telegramm mit
aufnimmt.
n Bei telegraphischen Postanweisungen, die an Orten ohne Telegraphenanstalt zur Post
gegeben werden, wird das Telegramm von der Aufgabe-Postanstalt mit der nächsten Post der am
schnellsten zu erreichenden, dem allgemeinen Verkehre dienenden Telegraphenanstalt als Einschreib-
sendung zugeführt.
Iv Ist eine telegraphische Postanweisung nach einem mit einer Telegraphenanstalt nicht
versehenen Postorte gerichtet, so erfolgt die Weiterbeförderung des Telegramms von der letzten
Telegraphenanstalt bis zur Bestimmungs-Postanstalt ebenfalls mit der nächsten Post als Ein-
schreibsendung. «
vDersleseuderhatzuentrichten:
1. die Postanweisungsgebühr;
2. die Telegrammgebühr.
Außerdem kommt zutreffenden Falles zur Erhebung:
a) das Porto und die Einschreibgebühr für die Beförderung des Telegramms zur
nächsten Telegraphenanstalt (ul);
b) das Porto und die Einschreibgebühr für die Beförderung des Telegramms von
der letzten Telegraphenanstalt bis zur Bestimmungs-Postanstalt (0);
J) das Eilbestellgeld für die Bestellung an den Empfänger (71).
Die Gebühren unter a sind stets vom Absender vorauszubezahlen; dagegen bleibt es in sein
Belieben gestellt, ob er die Gebühren unter b und c ebenfalls vorausbezahlen oder deren Ent-
richtung dem Empfänger überlassen will.
VI Die Bestimmungs-Postanstalt hat das Telegramm, sofern die Anweisung nicht mit dem
Vermerke „Postlagernd“ versehen ist, gleich nach der Ankunft dem Empfänger durch einen beson-
deren Boten zuzustellen (§ 22). Die Auszahlung des angewiesenen Betrags erfolgt gegen Rück-
gabe des mit der Quittung des Empfängers versehenen Telegramms.
dn Die Nachsendung telegraphischer Postanweisungen erfolgt in der Negel auf dem Postweg,
auf telegraphischem Wege nur dann, wenn dies vom Aufgeber ausdrücklich vorgeschrieben oder vom
Empfänger beantragt ist.
Vin Die Telegraphenanstalten sind ermächtigt, in Vertretung der Postanstalt Beträge auf
Postanweisungen, die auf telegraphischem Wege überwiesen werden sollen, von den Absendern an-
zunehmen oder telegraphisch überwiesene Beträge am Bestimmungsort auszuzahlen.
8 22.
1 Auf Verlangen des Absenders können Postsendungen dem Empfänger sogleich nach der Durch Eil-
Ankunft bei der Bestimmungs-Postanstalt durch besonderen Boten zugestellt werden (Eilbestellung). boten z be.
Wegen der Zulässigkeit des Verlangens der Eilbestellung durch den Empfänger siehe Sendungen.
unter Ku.
Das Verlangen der Eilbestellung muß durch den vom Absender durch Unterstreichung
hervorzuhebenden Vermerk „Durch Eilboten“ ausgedrückt werden. Bezeichnungen wie „Dringend,
Eilig“ 2c. sind zur Kundgebung des Verlangens der Eilbestellung nicht ausreichend.
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