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im Der Absender kann die Gebühr für die Eilbestellung (vl) vorausbezahlen oder die Zah-
lung dem Empfänger überlassen. Im Falle der Vorausbezahlung hat er dem Eilbestellvermerke
hinzuzufügen „Bote bezahlt“.
IV An Empfänger im Orts= und Landbestellbezirke des Aufgabe-Postorts sind nur gewöhn-
liche Briefsendungen zur Eilbestellung zugelassen.
Vv Gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen, Postanweisungen nebst den Geldbeträgen,
gewöhnliche und eingeschriebene Packete bis zum Gewichte von 5 Kilogramm und Sendungen mit
Werthangabe bis zum Betrage von 800 Mark und bis zum Gewichte von 5 Kilogramm werden
den Eilboten mitgegeben. Bei schwereren Packeten sowie bei Sendungen mit höherer Werthangabe
erstreckt sich die Verpflichtung zur Bestellung nur auf die Postpacketadresse oder den Ablieferungs-
schein. Die oberste Postbehörde ist indessen berechtigt, die bezeichneten Gewichts= und Werthgrenzen
für bestimmte Orte dauernd oder vorübergehend zu erweitern und die unter v festgesetzten Ge-
bühren entsprechend zu erhöhen; ebenso kann die Postbehörde, soweit es sich um Sendungen mit
Werthangabe, Postanweisungen oder Packete handelt, die Eilbestellung für die Nachtstunden be-
schränken. Wünscht der Absender der Eilsendung, daß diese nicht während der Nachtstunden bestellt
werde, so kann er solches durch einen Vermerk in der Aufschrift bestimmen.
VI Für die Eilbestellung sind zu entrichten:
A. Im Falle der Vorausbezahlung durch den Absender
1. bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefsendungen, Postanweisungen, Briefen
mit Werthangabe, Ablieferungsscheinen und Postpacketadressen
im Orts bestellbezirkeeee 25 Pf.,
im Land bestellbezirreenneee 60
für jeden Gegenstand,
bei Sendungen an Empfänger im Landbestellbezirke des Aufgabe-Postorts (10)
jedoch die wirklich erwachsenden Botenkosten, zu deren Deckung der Absender auf
Verlangen einen angemessenen Betrag zu hinterlegen hat, mindestens aber 25 Pf.;
2) bei Packeten
im Ortsbestellbezirkeeeeeee. . ... 40 Pf.,
im Landbestellbezireeee . . .. .... 90
für jedes Packet.
B. Im Falle der Entrichtung des Botenlohns durch den Empfänger
bei allen Sendungen die wirklich erwachsenden Botenkosten, mindestens jedoch 25 Pf. für einen der
Gegenstände zu Al und 40 Pf. für ein Packet.
V Bei gleichzeitiger Abtragung mehrerer Sendungen durch denselben Boten an denselben
Empfänger wird, wenn die Zahlung des Botenlohns dem Empfänger überlassen ist, der Botenlohn
nur zum einfachen Betrage, bei Packeten aber für jedes Packet mindestens der Betrag von 40 Pf.,
erhoben. Sind mit Eilbriefen zugleich Eilpackete abzutragen, so kommen die Botenlohnsätze für
Packete in Anwendung. Werden durch denselben Boten an denselben Empfänger gleichzeitig solche
Eilsendungen abgetragen, für welche das Eilbestellgeld ganz oder zum Theil (vun) im voraus be-
zahlt ist, und solche, bei welchen dies nicht der Fall ist: so ist vom Empfänger der nach Vor-