Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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stehendem zu berechnende Botenlohn abzüglich der vorausbezahlten Beträge zu entrichten. Die 
für etwa gleichzeitig zur Abtragung gelangende Telegramme im voraus bezahlte Bestellgebühr bleibt 
hierbei außer Betracht. 
VI Reichen bei Briefsendungen, die im Briefkasten vorgefunden werden, die verwendeten 
Freimarken zur Deckung des Portos und der Eilbestellgebühr (vI A) nicht aus, so kommen für 
die Sendungen die Sätze unter vI !B zur Erhebung nach Abzug des durch Freimarken voraus- 
bezahlten Theiles der Gebühr. 
IX Eine Beförderung von Sendungen mittelst Eilboten vom Einlieferungsorte nach einem 
anderen Postorte findet nicht statt. Dagegen kann auf Verlangen des Absenders die besondere 
Beförderung von Sendungen, die einer Postanstalt von weiterher zugehen und nach einem anderen 
Postorte gerichtet sind, durch Eilboten stattfinden, wenn die Entfernung zwischen den beiden Post- 
anstalten nicht über 15 Kilometer beträgt. Die Aufschriften derartiger Sendungen müssen unter 
der Angabe des Bestimmungsorts den Vermerk enthalten: „Von (Bezeichnung der Postanstalt, 
von welcher aus die Beförderung durch Eilboten erfolgen soll) durch Eilboten“. Für derartige 
Eilsendungen sind auch im Falle der Vorausbezahlung durch den Absender die wirklich erwachsen- 
den Botenkosten, mindestens aber die unter v. A für die Landbestellung festgesetzten Beträge, zu 
entrichten. Der Absender hat auf Verlangen einen angemessenen Betrag zur Deckung dieser Kosten 
zu hinterlegen. 
X Hat der Absender den Botenlohn nicht vorausbezahlt und verweigert der Empfänger 
dessen Zahlung, so ist die Sendung als unbestellbar zu behandeln. 
XI Im Falle der Rücksendung einer unbestellbaren Eilsendung sind die Kosten für den 
Eilbestellversuch, welche bei der Aushändigung der Sendung vom Empfänger zu erheben gewesen 
wären, vom Absender zu tragen. 
A,n Anträgen des Empfängers auf Eilbestellung von Postsendungen kann ausnahms- 
weise entsprochen werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebs möglich ist. Zu- 
treffenden Falles ist der Botenlohn nach den Festsetzungen unter VI B zu erheben. Die unter vu 
vorgesehene Ermäßigung bei gleichzeitiger Abtragung mehrerer Gegenstände findet in diesem Falle 
keine Anwendung. 
98 23. 
1 Wünscht ein Empfänger Briefe von einem bestimmten Absender am Bahnhof unmittelbar 
nach Ankunft der Eisenbahnzüge in Empfang zu nehmen (Bahnhofsbriefe), so hat er dies der 
Postanstalt an seinem Wohnorte mitzutheilen, die ihm gegen Entrichtung der festgesetzten Gebühr 
Cy) ein Ausweisschreiben aushändigt. 
Die Verständigung mit dem Absender, daß die Bahnhofsbriefe stets zu demselben Zuge 
aufgeliefert werden, liegt dem Empfänger ob. 
H Bahnhofsbriefe müssen der Form und der sonstigen Beschaffenheit nach zur Beförde- 
rung als Briefe geeignet sein und dürfen weder unter Einschreibung befördert werden noch das 
Gewicht von 250 Gramm überschreiten. Zum Verschlusse sind Briefumschläge zu verwenden, die 
mit einem breiten rothen Nande versehen sind und am Kopfe in großen Buchstaben die Bezeich- 
nung „Bahnhofsbrief“ tragen; auf der Rückseite des Briefumschlags ist der Name des Absenders 
anzugeben. 
Bahnhofs= 
briefe.
	        
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