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zu versehen. Im letzteren Falle muß der Brief außerdem in der Aufschrift den Vermerk „Verein—
fachte Zustellung“ tragen.
1v Der Absender muß den Kopf des Formulars zur Zustellungsurkunde und bei der gewöhn—
lichen Zustellung auch desjenigen zur Abschrift dem Vordruck entsprechend ausfüllen und das erstere
mit der für die Rücksendung erforderlichen Aufschrift versehen.
v Soll die Zustellung an eine der in den 88 181, 183 und im 8 184 Abs. 1 der Civil—
prozeßordnung in der Fassung vom 20. Mai 1898 bezeichneten Personen, der an Stelle des eigent-
lichen Empfängers zugestellt werden könnte, unterbleiben, so hat der Absender auf der Aufschrift-
seite des Briefes und auf dem Formulare zur Zustellungsurkunde unmittelbar unter dem Namen 2c.
des Empfängers mittelst rother Tinte einen Vermerk in folgender Fassung hervortretend niederzu-
schreiben: „Eine Zustellung an . . . (z. B. an die Ehefrau, an den Vermiether N., an das Dienst-
mädchen N.) darf nicht stattfinden“.
VI Zu den Zustellungsurkunden kommen Formulare mit verschiedenem Vordrucke zur An-
wendung, je nachdem es sich um Zustellungen an Gewerbetreibende, an Nechtsanwälte, Notare
oder Gerichtsvollzieher, an Behörden oder Korporationen 2c., an Unteroffiziere und Gemeine oder
an andere vorstehend nicht näher bezeichnete Personen handelt. Die Formulare können bei den
Postanstalten zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück bezogen werden.
Den Gerichten, Gerichtsschreibereien und Gerichtsvollziehern werden die Formulare unent-
geltlich geliefert.
v# Einschreibung, Werthangabe, Nachnahme, das Verlangen der Eilbestellung und der Ver-
merk „Postlagernd“ sind bei Briefen mit Zustellungsurkunde unzulässig.
VIII Für Briefe mit Zustellungsurkunde werden erhoben:
1. das gewöhnliche Briefporto;
2. eine Zustellungsgebühr von 20 Pf.;
3. das Porto von 10 Pf. für die Rücksendung der Zustellungsurkunde (wegen der Aus-
nahme im Orts= und Nachbarortsverkehre siehe § 37 uu).
Die Beträge zu 1 bis 3 müssen sämmtlich entweder vom Absender oder vom Empfänger
entrichtet werden. Will der Absender die Gebühren tragen, so zahlt er bei der Einlieferung des
Briefes zunächst nur das Porto zu 1; die anderen Beträge werden erst auf Grund der vollzogen
zurückkommenden Zustellungsurkunde von ihm eingezogen. Im Uebrigen haftet der Absender für
alle Beträge, die vom Empfänger nicht erhoben werden können. Kann die Zustellung nicht aus-
geführt werden, so wird nur das Porto zu 1 erhoben.
8 26.
1 Wünscht der Absender eines Packets ohne Werthangabe, einer Einschreibsendung oder einer
Sendung mit Werthangabe eine von dem Empfänger auszustellende Empfangsbescheinigung (Rück-
schein) zu erhalten, so muß ein solches Verlangen durch die Bemerkung „Rückschein“ in der Auf-
schrift, bei Packeten auch auf der Postpacketadresse, ausgedrückt sein; auch muß der Absender sich
namhaft machen oder angeben, an wen sonst der Rückschein abzuliefern ist.
Rickschein.