Behandlung
ordnungs-
widrig be-
schaffener Sen-
dungen.
Zeitungs-
vertrieb.
Ort der Ein-
lieferung.
354
1 Sendungen gegen Rückschein müssen vom Absender frankirt werden. Für die Be-
schaffung des Rückscheins ist eine besondere Gebühr von 20 Pf. vom Absender im voraus zu
entrichten.
# Die Weigerung des Empfängers, den Rückschein zu vollziehen, gilt als Verweigerung
der Annahme der Sendung.
IV Der Absender kann gegen eine im voraus zu entrichtende Gebühr von 20 Pf. einen
Rückschein über die unter: bezeichneten Sendungen auch später als bei der Einlieferung der
Sendung verlangen.
827.
1 Sendungen, welche nicht den vorstehenden Bestimmungen gemäß verpackt und ver-
schlossen 2c. sind, können dem Einlieferer zur Herstellung der vorschriftsmäßigen Beschaffenheit
zurückgegeben werden.
m. Verlangt jedoch der Einlieferer ungeachtet der erhobenen Ausstellungen die Beförderung
der Sendung in ihrer mangelhaften Beschaffenheit, so muß die Beförderung geschehen, wenn aus
den Mängeln ein Nachtheil für andere Postsendungen oder eine Störung der Ordnung im Dienst-
betriebe nicht zu befürchten ist, der Einlieferer auch auf Ersatz und Entschädigung verzichtet und
diese Verzichtleistung in der Aufschrift, bei Packeten auch auf der Postpacketadresse, durch die
Worte „Auf meine Gefahr“ ausdrückt und unterschreibt. Wird über die Sendung eine Ein-
lieferungsbescheinigung ertheilt, so hat die Postanstalt über die Verzichtleistung des Einlieferers in
der Bescheinigung einen Vermerk niederzuschreiben.
u Auch wenn die Annahme der Sendung nicht wegen mangelhafter Beschaffenheit bean-
standet worden ist, hat dennoch der Absender alle die Nachtheile zu vertreten, die aus einer
vorschriftswidrigen Verpackung, Verschließung und Aufschrift hervorgegangen sind. Ebenso hat
der Absender den Schaden zu ersetzen, welcher durch die Beförderung von Gegenständen entsteht,
die von der Postbeförderung ausgeschlossen oder zur Postbeförderung nur bedingt zugelassen
sind (§8§ 5 und 0).
g 28.
Soll eine Zeitung der Postverwaltung zum Vertrieb übergeben werden, so hat der Verleger
eine entsprechende schriftliche Erklärung nach Maßgabe der von der Postverwaltung vorgeschriebenen
Fassung bei der Postanstalt niederzulegen.
g 20.
1 Sofern der Umfang und die sonstige Beschaffenheit der Gegenstände nicht ein Anderes
bedingen, sind gewöhnliche Briefsendungen mittelst der Briefkasten zur Einlieferung zu bringen.
Es ist auch gestattet, derartige Sendungen den Postbegleitern, Postillonen und Beförderern von
Botenposten, wenn diese sich unterwegs im Dienste befinden, sowie den Führern der zu Postzwecken
dienenden Privat-Personenfuhrwerke zu übergeben.
. Die Einlieferung sonstiger mit der Post zu befördernden Sendungen muß, mit der
unter uu gestatteten Ausnahme, bei den Postanstalten an der Annahmestelle geschehen. Die als
Ergänzungsanlagen in Landorten errichteten Posthülfstellen besitzen nicht die Eigenschaft von
Postanstalten und sind in der Annahme von Postsendungen beschränkt (vu.