Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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in In den Orten, in denen mit Pferden auszuführende Packetbestellfahrten bestehen, dürfen 
den Packetbestellern gewöhnliche Packete zur Ablieferung an die Postanstalt übergeben werden. Es 
ist auch gestattet, bei der Postanstalt die Abholung von Packeten aus der Wohnung schriftlich zu 
bestellen. Für derartige Bestellschreiben oder Bestellkarten kommt eine Gebühr nicht zur Erhebung; 
sie können in die Briefkasten gelegt oder den bestellenden Boten mitgegeben werden. 
Den Landbriefträgern dürfen auf ihren Bestellgängen zur Ablieferung an die Postanstalt 
oder zur Bestellung unterwegs die nachbezeichneten Sendungen übergeben werden: 
gewöhnliche und einzuschreibende Briefsendungen, 
Postanweisungen, 
gewöhnliche und einzuschreibende Packete, 
Nachnahmesendungen und 
Sendungen mit Werthangabe, im Einzelnen bis zum Werthbetrage von 800 Mark. 
Zur Mitnahme von Packeten sind die Landbriefträger zu Fuß nur insoweit verpflichtet, 
als die Packete geschützt untergebracht werden können und Unzuträglichkeiten für die Beförderung 
oder Bestellung der sonstigen Sendungen nicht zu besorgen sind. 
Von den Landbriefträgern werden auf ihren Bestellgängen auch Bestellungen auf Zeitungen 
angenommen. 
I1V Jeder Landbriefträger führt auf seinem Bestellgang ein Annahmebuch mit sich, in welches 
er die von ihm angenommenen Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe, Postanweisungen, 
gewöhnlichen Packete und Nachnahmesendungen, die zur Frankirung dieser Sendungen baar ent- 
richteten Beträge sowie die angenommenen Bestellungen auf Zeitungen nebst den ihm hierfür über- 
gebenen Geldbeträgen einzutragen hat. Ein Annahmebuch führt auch jeder zur Annahme gewöhn- 
licher Packete ermächtigte Packetbesteller mit sich. Der Einlieferer oder Auftraggeber ist berechtigt, 
sich das Annahmebuch vorzeigen zu lassen, um sich von den Eintragungen zu überzeugen, auch kann 
er die Eintragungen selbst bewirken. 
V. Die Einlieferungsbescheinigungen, soweit solche über die vom Packetbesteller oder Land- 
briefträger angenommenen Sendungen zu ertheilen sind, sowie die Quittungen über die vom Land- 
briefträger angenommenen Zeitungsgelder werden erst durch die Postanstalt ausgestellt und dem 
Einlieferer 2c., wenn möglich beim nächsten Bestellgang, überbracht. 
VI Für die von den Landbriefträgern auf ihren Bestellgängen eingesammelten portopflichtigen 
Einschreibbriefsendungen, Packete bis 2½ Kilogramm einschließlich, Postanweisungen und Briefe 
mit Werthangabe (i.) ist, wenn diese Gegenstände zur Weitersendung durch die Postanstalt des 
Amtsorts des Landbriefträgers nach einer anderen Postanstalt bestimmt sind, außer dem Porto 
und den sonstigen Gebühren eine Nebengebühr von 5 Pf., für Packete von höherem Gewicht als 
2 ½ Kilogramm eine solche von 20 Pf. im voraus zu entrichten. 
un Für die von den Packetbestellern auf ihren Bestellfahrten eingesammelten gewöhnlichen 
Packete (un) kommt außer dem Porto eine Nebengebühr von 10 Pf. zur Erhebung, die im voraus 
zu entrichten ist. 
vm Bei den Posthülfstellen dürfen gewöhnliche Briefsendungen und bei denjenigen Post- 
hülfstellen, welche zur Annahme von Packeten ermächtigt sind, auch gewöhnliche Packete eingeliefert 
1900 53
	        
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