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nissen festgesetzt; die Zeit der nächsten Leerung ist an jedem Briefkasten ersichtlich. Die Briefkasten
auf den Bahnhöfen werden möglichst kurz vor dem planmäßigen Abgang eines jeden für den
betreffenden Ort zur Postbeförderung benutzten Postzugs geleert. Die Einlegung gewöhnlicher
Briefsendungen in die Briefkasten der Bahnpostwagen ist, soweit nicht für einzelne Züge Ein—
schränkungen angeordnet sind, bis zum Abgange des Zuges zulässig.
vin Soweit die örtlichen Verhältnisse es gestatten, werden Einschreibsendungen und ge-
wöhnliche Packete von den Postanstalten sowie nöthigen Falles Einschreibbriefsendungen von
den selbständigen Telegraphenanstalten auch außerhalb der Postschalterdienststunden angenommen.
Die näheren Bestimmungen hierüber werden durch die Postberichte (u) zur öffentlichen Kenntniß
gebracht. Für jede Sendung ist eine besondere Einlieferungsgebühr von 20 Pf. im voraus
zu entrichten.
§ 1.
Die Einlieferung solcher Sendungen, über welche die Postanstalt eine Einlieferungs-Einlieferungs-
bescheinigung auszustellen hat, wird durch diese bewiesen; der Einlieferer hat sich daher nicht zu bescheinigung.
entfernen, ohne sie in Empfang genommen zu haben. Vermag der Absender die Bescheinigung
nicht vorzulegen, so wird die Einlieferung als nicht geschehen erachtet, wenn sie nicht aus den
postamtlichen Buchungen ersichtlich ist oder nicht in anderer Weise überzeugend nachgewiesen wird.
g 32.
Auf welchem Wege die Postsendungen zu leiten sind, wird von der Postbehörde bestimmt. Leitung der
Postsendungen.
g 33.
1 Der Absender kann eine Postsendung zurücknehmen oder ihre Aufschrift ändern lassen, Zurückziehung
solange sie dem Empfänger noch nicht ausgehändigt ist. bon Koflen-
1 Die Rücknahme kann erfolgen am Aufgabeort oder am Bestimmungsort, ausnahmsweise Aenderung von
auch an einem Unterwegsorte, sofern dadurch keine Störung des Dienstes herbeigeführt wird. aennsenten
Die Rückgabe geschieht an denjenigen, welcher ein von derselben Hand, von der die sender.
Aufschrift der Sendung geschrieben ist, ausgefertigtes Doppel des Briefumschlags, der Post-
anweisung oder der Postpacketadresse abgiebt und die Einlieferungsbescheinigung, sofern eine solche
ertheilt ist, vorlegt.
iv Eine bereits abgegangene Sendung kann durch Vermittelung der Aufgabe-Postanstalt
zurückgefordert werden. Derjenige, welcher sie zurückfordert, muß sich als Absender ausweisen (in)
und die Sendung der Aufgabe-Postanstalt schriftlich so genau bezeichnen, daß sie unzweifelhaft
als die verlangte zu erkennen ist.
V In gleicher Weise ist die Aenderung der Aufschrift von Postsendungen zu beantragen.
Eine einfache Berichtigung der Aufschrift (ohne Aenderung des Namens oder der Eigenschaft
des Empfängers) kann jedoch vom Absender bei gewöhnlichen Briefsendungen auch unmittelbar bei
der Bestimmungs-Postanstalt beantragt werden, also ohne Erfüllung der für die Aenderung der
Aufschrift vorgeschriebenen Formen.
vI Die Rückforderung oder das Verlangen der Aufschriftänderung wird entweder brieflich
oder telegraphisch von der Aufgabe-Postanstalt der Postanstalt, welche die Sendung zurücksenden
oder die Aufschrift ändern soll, übermittelt. Der Absender hat dafür zu entrichten:
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