Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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IX Die Bestellgebühren werden auch für portofreie Sendungen erhoben. 
X Für das Abtragen der durch die Post bezogenen Zeitungen und Zeitschriften sind im 
Orts= und Landbestellbezirke für jedes Exemplar jährlich zu entrichten: 
a) bei Zeitungen, die wöchentlich einmal oder seltener bestellt 
werren 60 Pf.; 
b) bei Zeitungen, die zwei= oder dreimal wöchentlich bestellt 
weddddden . .. 1 Mark; 
c) bei Zeitungen, die mehrmals, aber nicht öfter als einmal 
täglich bestellt werreenssr . . ... 1 Mark 60 DTf.; 
4) bei Zeitungen, die täglich mehrmals bestellt werden, für jede 
tägliche Bestelllngagg .... 1 Mark 
e) für die amtlichen Verordnungsbläter 60 Pf. 
Das Zeitungsbestellgeld wird für die Dauer der Bezugszeit im voraus erhoben, und zwar 
vom 1. des Monats ab, in welchem die Abtragung beginnt. Die Bestellung erfolgt so oft, wie 
Gelegenheit dazu vorhanden ist. Der bei Verechnung des Bestellgeldes sich ergebende Bruchtheil 
einer Mark ist nöthigen Falles auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abzurunden. 
§ 37. 
1 Für Ortssendungen (Postsendungen an Empfänger im Orts= oder Landbestellbezirke des Gebühren für 
Aufgabe-Postorts) werden erhoben: Pollendungen 
» . Nachbarorts- 
a) für Briefe verkehre. 
im Frankirungsfalel . . ... . . . öPf., 
im Nichtfrankirungssaall . . ... 10 „ 
b) für Postkarten 
im Frankirungsfalleel 2 Pf., 
im Nichtfrankirungssaallll ...p 4 „ „ 
J) für Drucksachen 
bis 50 Gramm einschließliggg 2 Pf., 
über 50 „ 100 „ ,,.............. 3,,, 
„ 100 „ 250 v ,,.............. 5», 
„ 250 „ 500 ,,.............. 10,,, 
„ 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschließlich. . . ... ... 15 „ 
4) für Geschäftspapiere 
bis 250 Gramm einschließlich. . . . . . ... . . ... 5 Pf., 
über 200 „ 00 . ... 10 „ „ 
„ 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschließliig 15 „z 
e) für Waarenproben 
bis 250 Gramm einschließlich. . . . . .. .. . . ... 5 Pf., 
über 250 „ 350 10 
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