Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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lich bezeichnet ist, sind an diejenige Person auszuhändigen, welche der Postanstalt als Inhaber, 
Direktor, Vorsteher ꝛc. bekannt ist oder als solcher sich unzweifelhaft ausweist. 
in Der Empfänger, welcher einen Dritten zur Empfangnahme der für ihn bestimmten 
Postsendungen bevollmächtigen will, hat die Vollmacht schriftlich auszustellen und darin die Gat— 
tungen der Sendungen genau zu bezeichnen, zu deren Empfangnahme der Bevollmächtigte befugt 
sein soll. Die Unterschrift des Machtgebers unter der Vollmacht muß, wenn ihre Richtigkeit nicht 
ganz außer Zweifel steht, von einem Beamten, der zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigt 
ist, unter dessen Beidrückung beglaubigt sein. Die Vollmacht ist bei der Postanstalt, welche die 
Bestellung ausführen läßt, niederzulegen. 
iv Ist außer dem Empfänger noch ein Anderer, wenn auch nur zur näheren Bezeichnung 
der Wohnung des Empfängers, in der Aufschrift genannt, z. B. „An A. bei B.“, so ist dieser 
zweite Empfänger auch ohne ausdrückliche Ermächtigung als Bevollmächtigter des erstgenannten 
Empfängers zur Empfangnahme von gewöhnlichen Briefsendungen anzusehen. Ist ein Gasthof 
als Wohnung des Empfängers in der Aufschrift angegeben, so gilt der Gastwirth auch dann als 
bevollmächtigt zur Empfangnahme gewöhnlicher Briefsendungen, wenn der Empfänger noch nicht 
eingetroffen ist. Sind bei Postaufträgen mehrere Personen bezeichnet, so erfolgt die Vorzeigung 
nur an die zuerst genannte Person oder deren Bevollmächtigten. 
Vv Wird der Empfänger oder dessen nach den vorstehenden Bestimmungen bestellter Bevoll- 
mächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen oder wird dem Briefträger 2c. der Zutritt zu 
ihnen nicht gestattet, so erfolgt die Bestellung und Aushändigung der gewöhnlichen Briefsendungen 
sowie der gewöhnlichen Packete oder der zugehörigen Postpacketadressen, ferner der Anlagen der 
Postaufträge zur Geldeinziehung, sofern der Betrag sogleich berichtigt wird, an einen Haus- 
(Geschäftsybeamten, ein erwachsenes Familienglied, einen sonstigen Angehörigen oder an einen 
Dienstboten des Empfängers oder des Bevollmächtigten. Wird Niemand angetroffen, an den hier- 
nach die Bestellung und Aushändigung geschehen kann, so ist sie zulässig an den Hauswirth, den 
Wohnungsgeber oder den Pförtner des Hauses. 
I Hat der Empfänger oder dessen Bevollmächtigter #un) an seiner Wohnung oder an seinen 
Geschäftsräumen einen Briefkasten anbringen lassen, so werden gewöhnliche frankirte Brief- 
sendungen durch die bestellenden Boten in den Briefkasten gelegt, soweit dessen Beschaffenheit es 
gestattet und andere Verabredungen nicht bestehen. 
VII Einschreibsendungen und Sendungen mit Werthangabe bis 400 Mark oder die zuge- 
hörigen Ablieferungsscheine und Postpacketadressen (§ 361 und n) sowie Postanweisungen bis 
400 Mark können, wenn der Empfänger oder sein Bevollmächtigter in der Wohnung nicht an- 
getroffen oder dem Briefträger 2c. der Zutritt nicht gestattet wird, an ein erwachsenes Familien- 
glied des Empfängers oder seines Bevollmächtigten bestellt werden. 
Bei höherem Werth= oder Postanweisungsbetrage muß die Bestellung an den Empfänger 
oder seinen Bevollmächtigten selbst erfolgen. 
Die Bestellung der Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe und Postanweisungen 
oder der zugehörigen Ablieferungsscheine und Postpacketadressen (§ 361 und u0 hat stets an den 
Empfänger selbst stattzufinden, wenn die Sendungen vom Absender mit dem Vermerk „Eigen- 
händig“ versehen sind. 
1900 54
	        
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