Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Fassung vom 20. Mai 1898 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Gerichts- 
vollziehers der bestellende Bote der Postanstalt tritt. 
An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen unterbleibt die Bestellung von Briefen mit 
Zustellungsurkunde, wenn sie nicht vom Absender auf der Aufschriftseite des Briefes besonders 
beantragt ist. 
Briefe, die an Eheleute gemeinschaftlich gerichtet sind, werden zugestellt, wie wenn sie 
an den Ehemann allein gerichtet wären. Leben die Eheleute getrennt, so werden solche Briefe als 
unbestellbar behandelt. 
Briefe mit Zustellungsurkunde an verstorbene Personen sind stets als unbestellbar zu behandeln. 
I!V Wegen der Bestellung von Briefen mit Zustellungsurkunde, die von deutschen Gerichten, 
Gerichtsvollziehern, Gerichtsschreibern, Reichs= oder Staatsbehörden ausgehen, bewendet es bei den 
hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen. 
8 41. 
1 Sendungen mit dem Vermerke „Postlagernd“ werden bei der Bestimmungs-Postanstalt Allshindigung 
aufbewahrt und dem Empfänger behändigt, wenn er sich meldet und auf Erfordern ausweist. den Sen- 
u Die Aufbewahrungsfrist beträgt: dungen. 
a) bei Sendungen mit lebenden Thieren 2mal 24 Stunden nach dem Eintreffen; 
b) bei Sendungen mit Postnachnahme 7 Tage vom Tage nach dem Eintreffen; 
c) bei sonstigen Postsendungen einen Monat vom Tage nach dem Eintreffen. 
8 42. 
1 Der Empfänger, welcher von der Befugniß, seine Postsendungen abzuholen oder abholen Abbolung der 
zu lassen, Gebrauch machen will, muß dies in einer schriftlichen Erklärung in der von der Post- Postsendungen. 
verwaltung vorgeschriebenen Fassung aussprechen und diese Erklärung bei der Postanstalt nieder— 
legen. Hinsichtlich der Beglaubigung der Unterschrift unter der Erklärung gelten die Vorschriften 
des § 39 uu. Die Aushändigung erfolgt innerhalb der Postschalterdienststunden. Die Postbehörde 
ist berechtigt, anzuordnen, daß dieselbe Person sich höchstens zur Empfangnahme der für drei Ab- 
holer eingegangenen Postsendungen melden darf. 
Die Abholung von Postsendungen bei Posthülfstellen ist ohne Angabe einer schriftlichen 
Abholungserklärung gestattet. 
u Wenn in der Aufschrift von Postsendungen außer dem eigentlichen Empfänger A, eine 
zweite Person B. derart benannt ist, daß nach § 39 w und vun die Aushändigung auch an B. er- 
folgen darf, so findet auf diese Sendungen eine von B. für seine eigenen Postsachen gegebene Ab- 
holungserklärung ohne Weiteres Anwendung. Dasselbe gilt für gewöhnliche Briefsendungen und 
gewöhnliche Packete, wenn ein Gasthof als Wohnung genannt ist und der Gastwirth zu den Ab- 
holern gehört. 
A Insoweit die Postverwaltung die Bestellung von gewöhnlichen Packeten, von eingeschrie- 
benen Packeten, von Sendungen mit Werthangabe oder von Geldbeträgen zu Postanweisungen 
übernommen hat, sind bezüglich der Bestellung oder Abholung: 
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