Aushändigung
der Sendungen
und Geldbe-
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a) die gewöhnlichen und eingeschriebenen Packete sowie die Packete mit Werthangabe nebst
den Postpacketadressen sowie etwaigen Ablieferungsscheinen,
b) die Briefe mit Werthangabe nebst den Ablieferungsscheinen,
J) die Postanweisungen nebst den Geldbeträgen, gleichviel ob diese dem Empfänger baar
ausgezahlt oder auf sein Girokonto der Reichsbank überwiesen werden,
je als eine zusammengehörige Sendung anzusehen.
I!V Die mit den Posten ankommenden gewöhnlichen Briefsendungen müssen für die Abholer
spätestens eine halbe Stunde nach der Ankunft zur Ausgabe gestellt werden, vorausgesetzt, daß die
Abholungszeit in die Schalterdienststunden fällt. Eine Verlängerung jener Frist ist nur mit
Genehmigung der obersten Postbehörde zulässig.
V Bei eingeschriebenen Briefsendungen und Briefen mit Werthangabe wird zunächst nur
der Ablieferungsschein, bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Packeten sowie bei Packeten mit
Werthangabe zunächst nur die Postpacketadresse oder der etwaige Ablieferungsschein an den Ab-
holer verabfolgt. Bei Postanweisungen wird zunächst nur die Postanweisung ohne den Betrag
dem Abholer ausgehändigt.
VI. Die Bestellung erfolgt, der abgegebenen Erklärung des Empfängers ungeachtet, durch
Boten der Postanstalt:
1. wenn der Absender die Eilbestellung verlangt hat;
2. wenn es auf die Bestellung von Briefen mit Zustellungsurkunde oder auf die Vor-
zeigung von Postaufträgen ankommt;
3. wenn es sich um Einschreibsendungen, Postanweisungen und Sendungen mit Werth-
angabe handelt, die vom Absender mit dem Vermerk „Eigenhändig“ versehen sind;
4. wenn der Empfänger den lagernden Gegenstand nicht am Tage nach dem Eingange
bei Sendungen mit lebenden Thieren (§ 6) nicht binnen 24 Stunden nach dem Ein-
treffen abholen läßt.
Die Ablehnung der Zahlung der Bestellgebühr im Falle zu 4 gilt als Verweigerung der
Annahme. «
§43.
1 Nach der Aushändigung der Postpacketadressen, Ablieferungsscheine und Postanweisungen
(§§ 36 1 und u. 42 v) werden die abzuholenden Sendungen und Geldbeträge während der Schalter-
träge nach Be-dienststunden der Postanstalten an denjenigen verabfolgt, welcher sich zur Abholung meldet und
händigung der
Postpacket-
bei gewöhnlichen Packeten die Postpacketadresse, bei Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe
adressen, Ab- und Postanweisungsbeträgen die mit dem Namen des Empfangsberechtigten unterschriebene
lieferungs-
scheine und
Post-
Empfangsbescheinigung (Ablieferungsschein, Postpacketadresse, Postanweisung) abgiebt.
. Eine Untersuchung über die Echtheit der Unterschrift und des etwa hinzugefügten Siegels
anweisungen. unter dem Ablieferungsschein 2c. sowie eine weitere Prüfung der Berechtigung desjenigen, welcher
diesen Schein 2c. überbringt, liegt der Postanstalt nach § 49 des Gesetzes über das Postwesen
nicht ob.
iu Wenn der Empfänger unterläßt, auf Grund der abgeholten Postpacketadressen, Ab-
lieferungsscheine und Postanweisungen die Sendungen oder Geldbeträge bei der Postanstalt ab-
zufordern, so werden