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3. wenn eine Sendung mit dem Vermerke „Postlagernd“ nicht innerhalb eines Monats
vom Tage nach dem Eintreffen, bei Sendungen mit lebenden Thieren (8 6) nicht späte—
stens innerhalb 2 mal 24 Stunden nach dem Eintreffen von der Post abgeholt wird;
4. wenn eine Sendung mit Postnachnahme, auch wenn sie mit „Postlagernd“ bezeichnet ist,
nicht innerhalb 7 Tage vom Tage nach dem Eingang am Bestimmungsort eingelöst wird;
5. wenn Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe und zur Bestellung nicht ge-
eignete Packete auf Grund der ausgehändigten Ablieferungsscheine 2c. oder bei Post-
anweisungen die Geldbeträge nicht innerhalb 7 Tage vom Tage nach dem Eingang
in Empfang genommen werden (8 43 ur b);
6. wenn die Sendung Loose oder Anbietungen zu einem Glücksspiel enthält, an welchem
der Empfänger nach den Gesetzen sich nicht betheiligen darf, und wenn eine solche
Sendung sofort nach geschehener Eröffnung an die Post zurückgegeben wird.
Bevor in den Fällen zu Absatz! Punkt 1 bis 5 ein Packet als unbestellbar nach dem
Aufgabeorte zurückgeleitet wird, ist eine Unbestellbarkeitsmeldung an die Aufgabe-Postanstalt zu
erlassen, um die Bestimmung des Absenders über die weitere Behandlung des Packets einzuholen.
Die Absendung einer Unbestellbarkeitsmeldung hat jedoch zu unterbleiben, wenn der Absender durch
einen für die Bestimmungs-Postanstalt verständlichen Vermerk auf der Vorderseite der Postpacket-
adresse und in der Aufschrift des Packetes die sofortige Rücksendung nach dem ersten vergeblichen
Bestellversuch oder nach Ablauf der vorgesehenen Lagerfrist verlangt oder im voraus die Zustellung
an einen anderen Empfänger an demselben oder an einem anderen Orte des Deutschen Reichs
vorgeschrieben hat.
Ist ein Brief mit Werthangabe oder eine Postanweisung deshalb unanbringlich, weil der
Empfänger wegen unzureichender Adresse nicht sicher erkennbar ist, so muß ebenfalls eine Unbestell-
barkeitsmeldung erlassen werden, sofern der Absender auf der Sendung genannt ist.
Für die Beförderung jeder Unbestellbarkeitsmeldung und der zu ertheilenden Antwort hat
der Absender 20 Pf. Porto an die Aufgabe-Postanstalt zu entrichten.
Ueber ein unbestellbar gemeldetes Packet kann der Absender dahin verfügen, daß
entweder die Bestellung nochmals an den ursprünglichen Empfänger zu versuchen
sei oder an eine andere Person und, wenn die Bestellung auch in diesem Falle ver-
geblich ist, an eine dritte Person erfolgen solle oder daß das Packet an ihn selbst
zurückgesendet werde.
Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die weiter namhaft gemachten Personen an dem ur-
sprünglichen Bestimmungsort oder an einem anderen Orte des Deutschen Reiches, wohin eintretenden
Falles die Weitersendung zu bewirken ist, wohnen.
Ist die Bestellung an die vom Absender auf Grund der Unbestellbarkeitsmeldung namhaft
gemachten Personen nicht ausführbar, so hat die Rücksendung des Packets nach dem Aufgabeort
ohne Weiteres zu erfolgen; eine nochmalige Unbestellbarkeitsmeldung wird nicht erlassen.
Der Absender kann die Sendung auch durch Preisgabe der Postverwaltung überlassen, doch
bleibt er in diesem Falle verpflichtet, die aufgelaufenen Portokosten, die Gebühr für die Unbestell-
barkeitsmeldung und sonstige der Verwaltung für die Sendung erwachsene Kosten bis zur Höhe
des Betrags zu entrichten, welcher durch den Verkauf des Packets nicht gedeckt wird.