Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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wenn dies nicht der Fall ist, sondern die Gestellung von Beiwagen erforderlich wird, 
fünfzehn Minuten 
vor der festgesetzten Abgangszeit der Post. 
iv Die Meldung muß innerhalb der für den Verkehr mit dem Publikum bestimmten 
Dienststunden geschehen, kann aber, wenn die Post außerhalb der Dienststunden abgeht, auch noch 
gegen die Zeit der Abfertigung der Post erfolgen. Ausnahmsweise darf die Meldung — über 
die gewöhnliche Schlußzeit der Post für die Personenbeförderung hinaus — noch unmittelbar bis 
zum Abgange der Post stattfinden, sofern dadurch die pünktliche Abfahrt nach dem Ermessen der 
Postanstalt nicht verzögert wird. 
v Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt mit Beiwagenstation, so kann die Annahme 
wegen mangelnden Platzes nur dann abgelehnt werden, wenn zu der Post Beiwagen überhaupt 
nicht oder nur in beschränktem Umfange gestellt werden und die Plätze im Hauptwagen schon 
vergeben oder auf den Unterwegsstationen bei Ankunft der Post schon besetzt sind. 
VI Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt ohne Beiwagenstation, so findet die Annahme 
nur unter dem Vorbehalte statt, daß in dem Hauptwagen und in den etwa mitkommenden Bei- 
wagen noch unbesetzte Plätze vorhanden sind. 
VII. Bei Posten, zu denen Beiwagen überhaupt nicht gestellt werden, können Plätze nach 
einem vor der nächsten Postanstalt belegenen Zwischenorte nur insoweit vergeben werden, als sich 
bis zum Abgange der Post zu den vorhandenen Plätzen nicht Personen gemeldet haben, die bis 
zur nächsten Postanstalt oder darüber hinaus reisen wollen. Doch kann sich der Reisende einen 
vorhandenen Platz dadurch sichern, daß er bei seiner Meldung das Personengeld bis zur nächsten 
Postanstalt bezahlt. 
ym Die Meldung an Haltestellen kann nur dann berücksichtigt werden, wenn noch Plätze b rl Halte- 
im Hauptwagen oder in den Beiwagen unbesetzt sind. Reisegepäck wird an Haltestellen nur in- sellen. 
soweit zugelassen, als es ohne Belästigung der anderen Reisenden im Personenraume leicht unter- 
gebracht werden kann. Die Packräume des Wagens dürfen nicht geöffnet werden, auch ist jedes 
längere Anhalten der Post unstatthaft. 
I!X Münschen Reisende sich die Beförderung mit der Post von einer Postanstalt ohne Bei- 
wagenstation oder von einer Haltestelle ab zu sichern, so müssen sie sich bei der vorliegenden 
Postanstalt mit Beiwagenstation melden und von da ab einen Platz bezahlen. 
l 52. 
Von der Reise mit der Post sind ausgeschlossen: Personen, 
.... » . . . l der 
1. Kranke, die mit epileptischen oder Gemüthsleiden, mit ansteckenden oder Ekel erregenden gerle at der 
Uebeln behaftet sind; Post ausge- 
2. Personen, die durch Trunkenheit, durch unanständiges oder rohes Benehmen oder durch schlosen sud. 
unanständigen oder unreinlichen Anzug Anstoß erregen; 
3. Gefangene; 
4. Personen, die Hunde oder geladene Schießwaffen mit sich führen. 
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