Beschwerden.
Inkrasttreten.
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vierspännigem Fuhrwerke muß der Postillon vom Sattel fahren, wenn ihm der Reisende keinen
Platz auf dem Wagen einräumt. Bei einer Bespannung mit mehr als vier Pferden muß stets
lang gespannt und vom Sattel gefahren werden, sofern nicht der Reisende das Fahren vom Bocke
verlangt.
Ein Wechseln der Pferde mit entgegenkommenden Posten ist nicht zulässig. Bei sich
begegnenden Extraposten dürfen die Pferde nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Reisenden
gewechselt werden. Der entstehende Aufenthalt ist bei der Fahrt wieder einzuholen. Das Trink-
geld erhält derjenige Postillon, welcher den Reisenden auf die Station bringt.
!V Der Reisende hat zu bestimmen, wo bei der Ankunft auf der Station vorgefahren
werden soll. Wird nicht beim Posthause vorgefahren, so muß der Postillon auf Verlangen des
Reisenden die Pferde zur Weiterreise bestellen.
V Dem Postillon allein gebührt es, die Pferde zu führen. Wenn der Reisende oder dessen
Leute an dem Postillone Thätlichkeiten verüben oder die Pferde durch Schläge antreiben, so ist
der Postillon befugt, sogleich auszuspannen.
8 70.
Sofern der Extrapostreisende Anlaß zur Beschwerde hat, ist er berechtigt, diese in den Begleit-
zettel einzutragen.
8 7I.
Gegenwärtige Postordnung tritt am 1. April 1900 in Kraft.
Berlin, den 20. März 1900.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Podbielski.