Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

Regierungs-Zlatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 21. Weimar. 26. April 1900. 
  
  
  
  
  
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betr. Ausschreibung eines ordentlichen Beitrags zur Landesbrandversicherungs- 
anstalt, Seite 385. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur der Versicherungs-Aktien- 
Gesellschaft „Rhenania“ in Köln, Seite 386. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[72]) I. Auf Grund der §§ 103 und 108 — 110 des Gesetzes vom 10. Mai 
1899 (Regierungs-Blatt Seite 245) wird hierdurch ein ordentlicher 
Beitrag zur Landesbrandversicherungsanstalt 
im Betrage von 
Sieben Zehnteln einer Beitragseinheit 
ausgeschrieben und als Tag der Fälligkeit desselben der 
3 0. April d. J. 
bestimmt. 
Die Beitragspflichtigen werden aufgefordert, Sieben Zehntel der aus ihren 
Versicherungsscheinen ersichtlichen Beträge binnen 4 Wochen vom 30. April d. J. 
an (§ 107 des Gesetzes vom 10. Mai 1899) an die Ortssteuereinnahmen ab- 
zuführen. 
Die Rechnungsämter haben die Hebeverzeichnisse, soweit es noch nicht 
geschehen ist, den Ortssteuereinnahmen unter Bezugnahme auf diese Bekannt- 
machung zuzustellen. 
1900 57
	        
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