Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Unsern Nachfolgern an der Regierung vorbehalten, über die Art der Führung 
und Aufbewahrung der Standesregister, was folgt: 
§ 1. 
Die zu führenden Geburtsregister, Heirathsregister und Sterberegister wer- 
den in ein Buch zusammengefaßt, bei dessen Anlegung die Zahl der darin für 
jedes Register enthaltenen Blätter auf dem ersten Blatte des Buchs von dem 
die Geschäfte des Standesbeamten versehenden Departementschef unter Bei- 
drückung des Amtssiegels zu bezeugen ist. 
§ 2. 
Das die Register enthaltende Buch ist in Unserm Geheimen Haupt= und 
Staatsarchiv aufzubewahren und wird, sobald eine Eintragung zu erfolgen hat, 
zu diesem Behufe an das Departement des Großherzoglichen Hauses ausge- 
antwortet. 
§ 3. 
Für die Form der Einträge dienen die der Ausführungsverordnung des 
Bundesraths vom 25. März 1899 beigegebenen Formulare als Anhalt. 
Die Anzeigen nach §§ 19 und 56 des Gesetzes können mündlich oder 
schriftlich erfolgen, und zwar soll diese Bestimmung auch für die Vergangenheit 
Geltung haben. 
Im Uebrigen erfolgen die Eintragungen nach Maßgabe der gesetzlichen 
Vorschriften. 
§ 4. 
Von jeder Eintragung in das Hauptregister ist gleichzeitig eine von dem 
zuständigen Departementschef unter Beidrückung des Amtssiegels zu beglau- 
bigende Abschrift dem Gericht zuzustellen, vor welchem Wir und die Mitglieder 
Unserer Familie in Rechtsangelegenheiten den ordentlichen Gerichtsstand haben. 
Diese Abschriften, welche die Nebenregister bilden, sind, für jedes Register in 
eine besondere Mappe eingeheftet, von dem Gericht aufzubewahren. Die nach- 
träglichen oder ergänzenden Eintragungen, welche im Hauptregister am Rande 
einer frühern Eintragung vermerkt worden, sind von dem Gericht dem Neben- 
register beizuschreiben (§ 14 des Gesetzes).
	        
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