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85.
Die Berichtigung einer Eintragung in dem Standesregister, welche durch
Beischreibung eines Vermerks am Rande der zu berichtigenden Eintragung ge-
schieht (§ 65 des Gesetzes), kann nur auf Grund einer von dem Landesherrn
im Gesammt-Ministerium zu ertheilenden Anordnung erfolgen.
86.
Als Beilagen zu den Registern sind bei dem Departement des Großherzog—
lichen Hauses Sammel-Akten anzulegen und in dieselben alle bezüglichen Ein-
gänge, Anzeigen, Urkunden, Niederschreibungen, Verhandlungen und Verfügungen
aufzunehmen.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung, welche an die Stelle der In-
struktion für den Standesbeamten Unseres Hauses vom 29. Dezember 1875
zu treten hat, Höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserm Staatsinsiegel be-
drucken lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar am 18. April 1900.
Carl Alexander.
Rothe. von Pavwel.
Ministerial-Bekanntmachung.
[75] Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen der Bekanntmachungen vom
14. November 1895 (Regierungs-Blatt Seite 417), sowie vom 23. Dezember
1897 (Regierungs-Blatt Seite 271) und vom 19. Juli 1898 (Regierungs-Blatt
Seite 229), die Abgabe von Diphtherie-Heilserum betreffend, wird hierdurch zur
Kenntniß der Betheiligten gebracht, daß die chemische Fabrik E. Merck in Darm-
stadt anher angezeigt hat, daß sie von jetzt ab nur noch hochwerthiges 500 faches