Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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85. 
Die Berichtigung einer Eintragung in dem Standesregister, welche durch 
Beischreibung eines Vermerks am Rande der zu berichtigenden Eintragung ge- 
schieht (§ 65 des Gesetzes), kann nur auf Grund einer von dem Landesherrn 
im Gesammt-Ministerium zu ertheilenden Anordnung erfolgen. 
86. 
Als Beilagen zu den Registern sind bei dem Departement des Großherzog— 
lichen Hauses Sammel-Akten anzulegen und in dieselben alle bezüglichen Ein- 
gänge, Anzeigen, Urkunden, Niederschreibungen, Verhandlungen und Verfügungen 
aufzunehmen. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung, welche an die Stelle der In- 
struktion für den Standesbeamten Unseres Hauses vom 29. Dezember 1875 
zu treten hat, Höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserm Staatsinsiegel be- 
drucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar am 18. April 1900. 
Carl Alexander. 
Rothe. von Pavwel. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
[75] Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen der Bekanntmachungen vom 
14. November 1895 (Regierungs-Blatt Seite 417), sowie vom 23. Dezember 
1897 (Regierungs-Blatt Seite 271) und vom 19. Juli 1898 (Regierungs-Blatt 
Seite 229), die Abgabe von Diphtherie-Heilserum betreffend, wird hierdurch zur 
Kenntniß der Betheiligten gebracht, daß die chemische Fabrik E. Merck in Darm- 
stadt anher angezeigt hat, daß sie von jetzt ab nur noch hochwerthiges 500 faches
	        
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