Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Die Landes-Zentralbehörde ist auch von Amtswegen befugt, erforderlichen 
Falls die Wiederholung einer ungiltigen Wahl oder die Berichtigung des vom 
Wahlleiter festgestellten Wahlergebnisses anzuordnen. 
8 12. 
Alle die Wahl betreffenden Zustellungen an die Wahlberechtigten, die 
Gewählten und, sofern sie den Lauf von Fristen bedingen, an die unteren 
Verwaltungsbehörden und den Wahlleiter erfolgen gegen Behändigungsschein 
oder mittelst eingeschriebenen Briefes durch die Post. 
8 13. 
Bei Nachwahlen finden die vorstehenden Vorschriften entsprechende An— 
wendung. 
8 14. 
Die erstmalige Wahlperiode der Ausschußmitglieder beginnt mit dem 
1. Juli 1900 und endigt mit dem 31. Dezember 1904. Danach treten die 
fünfjährigen Wahlperioden des § 90 des Invalidenversicherungsgesetzes ein. 
 
	        
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