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schließen. Namentlich kann ein Dritter rechtsgültig dem Mündel gegenüber
ein Recht aufgeben, ihm eine Schuld erlassen, ihm eine Schenkung machen,
mit ihm einen Erbvertrag abschließen und dergleichen. Vorausgesetzt ist
aber überall, daß dem Mündel keinerlei Gegenverpflichtungen aus dem
Geschäft erwachsen. Sonst bedarf er zu dem Geschäft, — mag es sonst
noch so vortheilhaft für ihn sein, — der Genehmigung des Vormundes.
Die Wahrnehmung der aus einem vom Mündel in rechtsgültiger
Weise vorgenommenen Rechtsgeschäfte diesem gegenüber entspringenden
Verpflichtungen liegt dem Vormunde ob.
2. Der Mündel kann selbsthandelnd Verträge aller Art abschließen.
Der Abschluß von Verträgen im Namen des Mündels braucht daher,
nachdem der Mündel das 7. Lebensjahr vollendet hat, nicht überall in der
Weise zu erfolgen, daß der Vormund (§ 6) den Vertrag im Namen des
Mündels abschließt. Es kann vielmehr auch der Mündel selbst den Ver-
trag mit vorgängiger Einwilligung des Vormundes für beide Theile
bindend abschließen. Wieweit von dieser Befugniß Gebrauch zu machen
ist, bleibt dem pflichtmäßigen Ermessen des Vormundes vorbehalten.
Aber selbst ein vom Mündel ohne die Einwilligung des Vormundes
und ohne dessen Vorwissen abgeschlossener Vertrag entbehrt nicht durchaus
der rechtlichen Wirkung. Vielmehr erlangt auch ein solcher Vertrag in
allen seinen einzelnen Bestimmungen rechtliche Wirksamkeit, wenn der Vor-
mund nachträglich den Vertrag genehmigt. Der Vormund hat daher
in allen solchen Fällen sorgfältig zu prüfen, ob der vom Mündel abgeschlossene
Vertrag in dessen Interesse liegt, und darnach seine Entschließung über die
Ertheilung oder Versagung seiner Genehmigung zu treffen und dem an-
dern Vertragschließenden darüber Mittheilung zu machen.
Dieser bleibt bis zur Entschließung des Vormundes an den mit dem
Mündel vereinbarten Vertrag gebunden. Nur dann, wenn er nicht gewußt
hat, daß er mit einem Mündel abschloß, oder wenn der Mündel wahrheits-
widrig die Einwilligung des Vormundes zu dem Vertragsabschluß behauptet
hat, ist der andere Vertragschließende berechtigt, den Vertrag dem Mündel
oder dem Vormunde gegenüber zu widerrufen.
Der Vormund kann die Erklärung über die Ertheilung oder Ver-
sagung seiner Genehmigung sowohl dem Mündel wie dem andern Vertrag-
schließenden gegenüber abgeben und zwar in jeder Form, mündlich oder