414
herzogthum Sachsen und dem Königreich Preußen getroffene Abkommen wegen
gegenseitiger Anerkennung der Befähigungszeugnisse für Lehrerinnen und Schul—
vorsteherinnen (Regierungs-Blatt 1879 S. 26) auch nach Erlaß der neuen
Prüfungsordnung vom 20. September 1899 (Regierungs-Blatt S. 391 ff.)
bestehen bleibt.
Weimar, den 12. Juli 1900.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Kultus.
von Pawel.
[92) III. Unter theilweiser Abänderung der Ministerial-Bekanntmachung vom
8. Dezember 1899, betreffend die Kommission zur Prüfung der Apotheker-
gehülfen (Regierungs-Blatt S. 733), ist an Stelle des bisherigen Vorsitzenden
der gedachten Kommission, Staatsrath Dr. von Conta, der Referent für Medi-
zinal-Angelegenheiten in dem unterzeichneten Staats-Ministerium, Medizinalrath
Professor Dr. Gumprecht, zum Vorsitzenden ernannt worden.
Weimar, den 16. Juli 1900.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
H. L. v. Wurmb.
[93] IV. Unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom
28. März 1898 (Regierungs-Blatt Seite 37) wird auf Grund des § 26
Absatz 2 der Bestimmungen über den Geschäftsbetrieb der Auswanderungs-
unternehmer und Agenten vom 14. März 1898 (Reichs-Gesetzblatt Seite 39)
hierdurch bestimmt:
Die vor Ertheilung der Erlaubniß zum Geschäftsbetriebe der Auswande-
rungs-Agenten bei der höheren Verwaltungsbehörde zu bestellende Sicher-
heit (§§ 12 und 14 des Gesetzes über das Auswanderungswesen vom
9. Juni 1897, Reichs-Gesetzblatt Seite 463) darf anstatt bei der