Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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[100] Das 28. und 29. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter 
Nr. 2694 Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und den Niederlanden, 
betr. die Eisenbahn von Ahaus nach Enschede; vom 27. Juni 1899. 
2695 Verordnung, betr. die Inkraftsetzung der im § 154 Absatz 3 der 
Gewerbeordnung getroffenen Bestimmungen; vom 9. Juli 1900. 
2696 Bekanntmachung, betr. die Ausführungsbestimmungen des Bundes- 
raths über die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und von 
Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorenbetrieb; vom 13.Juli 1900. 
2697 Bekanntmachung des Textes der Unfallversicherungsgesetze vom 
30. Juni 1900; vom 5. Juli 1900. 
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Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 
27, 28 und 29: 
S. 335 Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 14. Juni 
1900. 
„ 410 Zollfreier Einlaß der von der Pariser Weltausstellung zurück- 
gelangenden luxemburgischen Ausstellungsgüter; Bestimmungen über 
die Umrechnung fremder Werthe zum Zwecke der Berechnung der 
Stempelabgaben; — Aenderungen des amtlichen Waarenverzeich- 
nisses zum Zolltarif und des statistischen Waarenverzeichnisses. 
„ 414 Bekanntmachung, betr. das Arzneibuch für das Deutsche Reich. 
„ 417 Gesammtverzeichniß derjenigen Lehranstalten, welche zur Ausstellung 
von Zeugnissen über die Befähigung für den einjährig-freiwilligen 
Militärdienst berechtigt sind. 
  
Weimar. — Hof--Buchdruckerei.
	        
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