Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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6. Werden Schuldverschreibungen mit verschiedenen Zinssätzen gleichzeitig 
zur Umwandlung eingereicht, so sind für sie getrennte Anträge zu stellen. 
7. Jedem Antrage ist ein besonderes Verzeichniß nach dem beiliegenden 
Muster III beizufügen, in welchem die mit dem Antrage überreichten Schuld- 
— verschreibungen nach Jahrgang, Serie, Nummer und Nenunbetrag aufgeführt 
sind. Die Schuldverschreibungen sind nach den Jahrgängen und innerhalb 
dieser nach den Serien und der Nummerfolge zu ordnen. 
8. Der Einlieferer erhält sofort nach dem Eingange einen Empfangsschein 
über Zahl und Neunwerth der eingelieferten Schuldverschreibungen, unter- 
schriehen von dem Direktor und dem Buchhalter der Landeskreditkasse oder deren 
Stellvertretern. 
9. Jede Eintragung in das Schuldbuch wird von dem Direktor und dem 
Buchhalter unterschrieben. 
10. Der Vorstand der Landeskreditkasse ist befugt, Ergänzungen der in 
den Gesuchen gemachten Angaben zu erfordern, sofern dies zur Klarstellung 
der in dem Schuldbuch zu bewirkenden Eintragungen angezeigt erscheint. 
Ablehnende Bescheide sind mit Gründen zu versehen. 
8 3. 
Zu 87 des Gesetzes. 
Bei Theilübertragungen und Theillöschungen müssen sowohl die Beträge, 
deren Uebertragung oder Löschung beantragt wird, als auch die Restbeträge, 
über welche eine Verfügung nicht stattfinden soll, in Schuldverschreibungen der 
betreffenden Anleihe darstellbar sein. 
84. 
Zu § 8 des Gesetzes. 
Von den Vertretern der Handelsfirmen, der eingetragenen Genossenschaften 
und der eingeschriebenen Hilfskassen ist bei Stellung der im § 8 des Gesetzes 
bezeichneten Anträge durch eine öffentliche Urkunde der Nachweis zu erbringen, 
daß die Antragsteller zur Zeichnung der Firma bezl. zur Vertretung der Ge- 
nossenschaft oder Kasse berechtigt sind. 
Ob die Verwalter der im § 5 Ziffer 4 des Gesetzes erwähnten Ver- 
mögensmassen bei Stellung eines Antrags nach § 8 des Gesetzes von neuem
	        
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