Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Muster Aulage II. 
zu einem Antrag auf erste Eintragung in das 
Schuldbuch der Landeskreditkasse. 
den . ... ten 19 .... 
  
  
Die Landeskreditkasse erhält hierbei die in dem anliegenden Verzeichniß aufgeführten 
  
......................... StückOfoigerSchuldverschreibungenüberzusannnenJs, 
schreibe (in Worten) Mark, nebst den dazu gehörigen Zinsscheinen 
über die seit.. . 19.. laufenden Zinsen und den Erneuerungsscheinen zur 
Abhebung neuer Zinsscheine mit dem Antrage: 
1. die gedachten / auf den Namens) in das 
Schuldbuch der Landeskreditkasse einzutragen; 
2. die fälligen Zinsen durch die Post (durch die Landeskreditkasse, das Großherzogl. 
Rechnungsamt in ) an?) 
  
  
  
  
wohnhaft in Straße Nr. — zahlen zu lassen. 
  
  
*) Hier sind Vor= und Familienname, bei Frauen zugleich der Geburtsname, Beruf oder Stand, Wohnort und 
Wohnung so vollständig und deutlich anzugeben, daß spätere Verwechslungen und Irrthümer vermieden werden. 
**„*#) Der Schluß dieser und die folgende Seite sind zu benutzen für die etwaigen Beschränkungen des Gläunbigers 
in Bezug auf das Kapital oder die Zinserträgnisse, welche eingetragen werden sollen (wie z. B. Verpfändungen, Nieß- 
brauchsbestellungen u. a.). 
Soll die Eintragung auf den Namen eines Fiskus, eines Vereins, einer Körperschaft, einer Handelssirma, einer 
eingetragenen Genossenschaft, einer eingeschriebenen Hilskasse erfolgen, so ist die rechtliche Existenz des Glänbigers, soweit 
nöthig, durch eine vorschriftsmäßige öffentliche Urkunde nachzuweisen. 
Wenn eine Vermögensmasse als Gläubiger einzutragen ist, so muß der Fall, in welchem eine Behörde die Ver- 
waltung der Masse führt oder beaufsichtigt, streng getrennt werden von demjenigen, in welchem Privatpersonen die Ver- 
fügung über die Masse zusteht. In ersterem Falle ist die Behörde genan anzugeben, auch auf Verlangen der Landes- 
kreditkasse die Eigenschaft der Behörde als einer öffentlichen, und ihre Zuständigkeit durch geeignete Urkunden nachzuweisen. 
In letzterem Falle sind die gerichtlichen oder notariellen Urkunden, durch welche die Privatpersonen sich als zur 
Verfligung über die Masse befugt ausweisen, dem Antrage stets sofort beizulegen. 
Am Schlusse ist der obige Antrag vom Antragsteller zu unterschreiben. 
 
	        
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