451
3. Familienstand,
4. Geschlecht,
5. Geburtstag und Geburtsjahr,
6. Geburtsort und -Bezirk; für außerhalb Deutschlands geborene
Personen auch Geburtsland,
7. Hauptberuf (Haupterwerb) und Stellung im Hauptberuf,
8. Gemeindebezirk a) des Wohnortes, b) des Arbeits-(Erwerbs-ortes,
9. Religionsbekenntniß,
10. Muttersprache (ob deutsch oder welche andere),
11. Ob reichsangehörig oder welchem fremden Staate angehörig,
12. Ob im aktiven Dienst des deutschen Heeres oder der deutschen
Marine stehend,
13. Ob mit einem der folgenden Gebrechen behaftet: a) blind auf
beiden Augen, b) taubstumm, und ob das Gebrechen seit frühester
Jugend besteht oder später entstanden ist.
84.
Bei Ausfüllung der Volkszählungslisten ist die auf Seite 1 derselben ge—
gebene Anleitung und sind die auf Seite 4 und in dem gedruckten Kopf auf
Seite 2 und 3 gegebenen Erläuterungen, sowie auch die auf den Seiten 2 und
3 der Liste gegebenen Beispiele von Einträgen mit Aufmerksamkeit zu lesen
und bei der Ausfüllung sorgfältig zu beachten.
85.
Die Volkszählung ist unter Leitung und Verantwortlichkeit der Gemeinde—
behörden bei möglichst umfangreicher Heranziehung freiwilliger Zähler auszuführen.
Für die Volkszählung ist der Gemeindebezirk in räumlich begrenzte Zähl—
bezirke einzutheilen. Die Größe derselben ist in der Art zu bemessen, daß
das Geschäft der Aufnahme innerhalb der vorgeschriebenen Zeit mit Sicherheit
bewirkt werden kann. Regelmäßig soll ein Zählbezirk nicht mehr als 50 Haus—
haltungen umfassen.
Kleinere Gemeinden bilden nur einen Zählbezirk. Gehören zu einem
Gemeindebezirk verschiedene Orte, so bildet jeder derselben für sich einen oder
727