Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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3. Familienstand, 
4. Geschlecht, 
5. Geburtstag und Geburtsjahr, 
6. Geburtsort und -Bezirk; für außerhalb Deutschlands geborene 
Personen auch Geburtsland, 
7. Hauptberuf (Haupterwerb) und Stellung im Hauptberuf, 
8. Gemeindebezirk a) des Wohnortes, b) des Arbeits-(Erwerbs-ortes, 
9. Religionsbekenntniß, 
10. Muttersprache (ob deutsch oder welche andere), 
11. Ob reichsangehörig oder welchem fremden Staate angehörig, 
12. Ob im aktiven Dienst des deutschen Heeres oder der deutschen 
Marine stehend, 
13. Ob mit einem der folgenden Gebrechen behaftet: a) blind auf 
beiden Augen, b) taubstumm, und ob das Gebrechen seit frühester 
Jugend besteht oder später entstanden ist. 
84. 
Bei Ausfüllung der Volkszählungslisten ist die auf Seite 1 derselben ge— 
gebene Anleitung und sind die auf Seite 4 und in dem gedruckten Kopf auf 
Seite 2 und 3 gegebenen Erläuterungen, sowie auch die auf den Seiten 2 und 
3 der Liste gegebenen Beispiele von Einträgen mit Aufmerksamkeit zu lesen 
und bei der Ausfüllung sorgfältig zu beachten. 
85. 
Die Volkszählung ist unter Leitung und Verantwortlichkeit der Gemeinde— 
behörden bei möglichst umfangreicher Heranziehung freiwilliger Zähler auszuführen. 
Für die Volkszählung ist der Gemeindebezirk in räumlich begrenzte Zähl— 
bezirke einzutheilen. Die Größe derselben ist in der Art zu bemessen, daß 
das Geschäft der Aufnahme innerhalb der vorgeschriebenen Zeit mit Sicherheit 
bewirkt werden kann. Regelmäßig soll ein Zählbezirk nicht mehr als 50 Haus— 
haltungen umfassen. 
Kleinere Gemeinden bilden nur einen Zählbezirk. Gehören zu einem 
Gemeindebezirk verschiedene Orte, so bildet jeder derselben für sich einen oder 
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