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prüfen, ob die Richtigkeitszeugnisse der Gemeindevorstände in gehöriger Form
den Ortsbevölkerungslisten beigefügt worden sind, wegen schleuniger Erledigung
etwaiger Mängel hierbei das Erforderliche anzuordnen und hierauf die ge—
sammten Zählpapiere des Bezirks nach Amtsgerichtsbezirken alphabetisch geordnet
bis spätestens zum 31. Dezember dem statistischen Büreau Vereinigter Thüringischer
Staaten zu Weimar zu übermitteln.
8 14.
Dem statistischen Bureau Vereinigter Thüringischer Staaten zu Weimar ist
die Prüfung und weitere Bearbeitung des Volkszählungsmaterials übertragen.
Es haben daher die Gemeindevorstände allen Anordnungen, welche von dem
Vorstande des gedachten Büreaus behufs der Berichtigung, Feststellung und
Aufklärung der erhobenen Thatsachen an sie gelangen, unweigerlich und mit
der durch die Dringlichkeit der Sache gebotenen Beschleunigung sorgfältig nach—
zukommen.
8 15.
Die Großherzoglichen Bezirksdirektoren haben thunlichst darauf Bedacht
zu nehmen, daß Veranstaltungen, welche den Stand der ortsanwesenden Be—
völkerung vorübergehend wesentlich verändern und auf die ungestörte Vornahme
der Volkszählung hindernd einwirken können, wie öffentliche Versammlungen,
Feste 2c. zur Zeit der Volkszählung nicht stattfinden.
Weimar, den 20. September 1900.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Jnnern.
H. L. v. Wurmb.
(117] II. Nach einem Beschlusse des Bundesraths hat in allen Staaten des
Deutschen Reichs eine Viehzählung nach dem Stande vom 1. Dezember d. J.
stattzufinden und soll diese Zählung von Haus zu Haus erfolgen.
Zur Ausführung dieses Beschlusses wird für das Großherzogthum hiermit
Folgendes bestimmt: