Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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prüfen, ob die Richtigkeitszeugnisse der Gemeindevorstände in gehöriger Form 
den Ortsbevölkerungslisten beigefügt worden sind, wegen schleuniger Erledigung 
etwaiger Mängel hierbei das Erforderliche anzuordnen und hierauf die ge— 
sammten Zählpapiere des Bezirks nach Amtsgerichtsbezirken alphabetisch geordnet 
bis spätestens zum 31. Dezember dem statistischen Büreau Vereinigter Thüringischer 
Staaten zu Weimar zu übermitteln. 
8 14. 
Dem statistischen Bureau Vereinigter Thüringischer Staaten zu Weimar ist 
die Prüfung und weitere Bearbeitung des Volkszählungsmaterials übertragen. 
Es haben daher die Gemeindevorstände allen Anordnungen, welche von dem 
Vorstande des gedachten Büreaus behufs der Berichtigung, Feststellung und 
Aufklärung der erhobenen Thatsachen an sie gelangen, unweigerlich und mit 
der durch die Dringlichkeit der Sache gebotenen Beschleunigung sorgfältig nach— 
zukommen. 
8 15. 
Die Großherzoglichen Bezirksdirektoren haben thunlichst darauf Bedacht 
zu nehmen, daß Veranstaltungen, welche den Stand der ortsanwesenden Be— 
völkerung vorübergehend wesentlich verändern und auf die ungestörte Vornahme 
der Volkszählung hindernd einwirken können, wie öffentliche Versammlungen, 
Feste 2c. zur Zeit der Volkszählung nicht stattfinden. 
Weimar, den 20. September 1900. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Jnnern. 
H. L. v. Wurmb. 
(117] II. Nach einem Beschlusse des Bundesraths hat in allen Staaten des 
Deutschen Reichs eine Viehzählung nach dem Stande vom 1. Dezember d. J. 
stattzufinden und soll diese Zählung von Haus zu Haus erfolgen. 
Zur Ausführung dieses Beschlusses wird für das Großherzogthum hiermit 
Folgendes bestimmt:
	        
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