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Ist der Vormund Gläubiger oder Schuldner des Mündels, so hat
er den Betrag und den Grund seiner Forderung oder seiner Schuld im
Vermögensverzeichnisse mit anzugeben. Entsteht die Forderung oder Schuld
erst nach Einreichung des Verzeichnisses, so ist dem Vormundschaftsgerichte
alsbald Anzeige zu erstatten.
8 29.
snkkermund, Der Vormund soll über seine Vermögensverwaltung ein dem Vor-
mundschaftsgerichte auf Verlangen jederzeit vorzulegendes Tagebuch führen
und in dieses alle Einnahmen und Ausgaben der Zeitfolge nach eintragen,
mit genauer Angabe des Datums und des Grundes der einzelnen Ein-
nahme= und Ausgabeposten.
Die unter Benutzung des Tagebuchs zu legende Vormundschafts-
rechnung ist, soweit nicht vom Vormundschaftsgerichte etwas Anderes ange-
eP., ordnet wird,, alljährlich und zwar nach dem in der Anlage D angefügten For-
–i mulare zu fertigen und innerhalb dreißig Tagen nach Ablauf des für die
Rechnungslegung bestimmten Zeitabschnittes mit den Belegen dem Vormund-
schaftsgerichte einzureichen.
Gehört zum Vermögen des Mündels ein Handels= oder Erwerbs-
geschäft, welches mit kaufmännischer Buchführung betrieben wird, so genügt
in Ansehung dieses Geschäftes als Rechnung eine aus den Büchern ge-
zogene Bilanz, unbeschadet des Rechtes des Vormundschaftsgerichtes, jeder-
zeit die Vorlegung der Bücher und sonstigen Belege zu verlangen.
Ist der Vormund durch rechtsgültige Anordnung des Vaters oder
der Mutter von der Rechnungslegung befreit, so hat er, soweit nicht das
Vormundschaftsgericht ein Anderes bestimmt, nach dem Ablaufe von je zwei
Jahren eine Uebersicht über den Bestand des seiner Verwaltung unter-
liegenden Mündelvermögens aufzustellen und dem Vormundschaftsgerichte
einzureichen.
Die Vormundschaftsrechnung sowohl, wie die Vermögensübersicht ist
vor der Einreichung dem Gegenvormunde unter Mittheilung der Belege
und bezüglich unter Nachweisung des Vermögensbestandes vorzulegen und von
diesem mit seinen Bemerkungen zu versehen.
Eine Entlastung zu fordern, ist der Vormund nicht berechtigt.