Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Ist der Vormund Gläubiger oder Schuldner des Mündels, so hat 
er den Betrag und den Grund seiner Forderung oder seiner Schuld im 
Vermögensverzeichnisse mit anzugeben. Entsteht die Forderung oder Schuld 
erst nach Einreichung des Verzeichnisses, so ist dem Vormundschaftsgerichte 
alsbald Anzeige zu erstatten. 
8 29. 
snkkermund, Der Vormund soll über seine Vermögensverwaltung ein dem Vor- 
mundschaftsgerichte auf Verlangen jederzeit vorzulegendes Tagebuch führen 
und in dieses alle Einnahmen und Ausgaben der Zeitfolge nach eintragen, 
mit genauer Angabe des Datums und des Grundes der einzelnen Ein- 
nahme= und Ausgabeposten. 
Die unter Benutzung des Tagebuchs zu legende Vormundschafts- 
rechnung ist, soweit nicht vom Vormundschaftsgerichte etwas Anderes ange- 
eP., ordnet wird,, alljährlich und zwar nach dem in der Anlage D angefügten For- 
–i mulare zu fertigen und innerhalb dreißig Tagen nach Ablauf des für die 
Rechnungslegung bestimmten Zeitabschnittes mit den Belegen dem Vormund- 
schaftsgerichte einzureichen. 
Gehört zum Vermögen des Mündels ein Handels= oder Erwerbs- 
geschäft, welches mit kaufmännischer Buchführung betrieben wird, so genügt 
in Ansehung dieses Geschäftes als Rechnung eine aus den Büchern ge- 
zogene Bilanz, unbeschadet des Rechtes des Vormundschaftsgerichtes, jeder- 
zeit die Vorlegung der Bücher und sonstigen Belege zu verlangen. 
Ist der Vormund durch rechtsgültige Anordnung des Vaters oder 
der Mutter von der Rechnungslegung befreit, so hat er, soweit nicht das 
Vormundschaftsgericht ein Anderes bestimmt, nach dem Ablaufe von je zwei 
Jahren eine Uebersicht über den Bestand des seiner Verwaltung unter- 
liegenden Mündelvermögens aufzustellen und dem Vormundschaftsgerichte 
einzureichen. 
Die Vormundschaftsrechnung sowohl, wie die Vermögensübersicht ist 
vor der Einreichung dem Gegenvormunde unter Mittheilung der Belege 
und bezüglich unter Nachweisung des Vermögensbestandes vorzulegen und von 
diesem mit seinen Bemerkungen zu versehen. 
Eine Entlastung zu fordern, ist der Vormund nicht berechtigt.
	        
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