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Pflege oder Nutzung er im Auftrag und für Rechnung einer dritten Person
wahrzunehmen hat. Grundstückseigenthümer haben sonach, insoweit sie ihren
gesammten Grund und Boden mit den austehenden Obstbäumen nicht selbst
bewirthschaften, in die Obstbaumzählungsliste keine Zahleneinträge zu machen.
Der Eintragung muß eine sorgfältige Feststellung der Anzahl der ver-
schiedenen Obstbäume vorausgehen. Eine getrennte Aufzählung der Bäume
nach dem Standorte findet nur in der Art statt, daß die in Gärten (an Häusern,
in Haus= und Wirthschaftsgärten) stehenden Bäume getrennt von den Bäumen
an anderen Standorten (auf Aeckern, Wiesen, Leeden, in Obstplantagen, auch
wenn diese umzäunt sind) zu verzeichnen sind.
84.
Für die in unmittelbarer Pflege und Nutzung von politischen, Schul—
oder Kirchgemeinden, oder von Stiftungen stehenden Obstbäume sind die Obst—
baumzählungslisten seitens der Vorstände dieser Gemeinden bezügl. Stiftungen
auszufüllen.
Die auf Pfarrei- und Schulstellen-Grundstücken oder auf sonstigen Dienst—
ländereien anstehenden Obstbäume sind gemäß § 3 von den derzeitigen Stell-
inhabern einzutragen.
85.
Wegen Zählung der Obstbäume, die in den von den Haushaltungsvor—
ständen ausgefüllten Listen nicht erscheinen, weil die Personen, in deren Pflege
und Nutzung sie stehen, in einem anderen Gemeindebezirk wohnen (z. B. die
Obstbäume auf Grundstücken der Flurforensen) haben die Gemeindevorstände
besondere Anordnungen zu treffen.
Sind die Nutznießer solcher Obstbäume dem Gemeindevorstand genau be-
kannt, so kann er denselben ebenfalls Obstbaumzählungslisten zur Ausfüllung
zuschicken und auf Grund derselben die Einträge in die Gemeindeliste machen.
Andernfalls empfiehlt es sich, unter Zuziehung flurkundiger Personen (Feld-
geschworene, Ortstaxatoren, Flurhüter pp.) entweder zunächst die Namen der
betr. Nutznießer festzustellen und dieselben dann zur Ausfüllung einer Liste auf-
zufordern, oder Zahl und Gattung der in Betracht kommenden Bäume direkt
feststellen zu lassen.