Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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8 2. 
Die Vormusterungs-Kommissare haben im Laufe eines jeden Jahres 
sämmtliche Pferde ihres Bezirkes (Ausnahmen siehe § 4) zu mustern; die Muste- 
rungen müssen so frühzeitig beendet sein, daß die Zusammenstellungen dem 
Generalkommando zum 15. November jedes Jahres eingereicht werden können. 
Die Kommissare theilen hierzu ihre Bezirke in thunlichst kleine Unter- 
bezirke, damit in erster Linie eine möglichst geringe Belästigung der Pferde 
haltenden Bevölkerung verursacht wird. Ein Zusammenziehen der Pferde aus 
mehreren Orten ist, wo nicht ganz besondere Verhältnisse dies zweckmäßig er- 
scheinen lassen, zu vermeiden. Größere Orte sind in mehrere Ortsbezirke zu 
zerlegen, innerhalb welcher die Musterungen, örtlich und zeitlich getrennt, statt- 
zufinden haben. Bei Ansetzung der Musterungsorte und -Zeiten ist nach Mög- 
lichkeit Rücksicht auf die örtlichen und jeweiligen wirthschaftlichen Verhältnisse 
zu nehmen. 
Auf einen angemessenen Wechsel in der Reihenfolge der Musterungen ist 
Bedacht zu nehmen. 
§ 3. 
Die Abgrenzung der Unterbezirke, die Festsetzung der Musterungsorte und 
Zeiten und die Anordnungen für deren Bekanntmachung sind zwischen den 
Kommissaren und den Großherzoglichen Bezirksdirektoren zu vereinbaren. 
Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet das Generalkommando und das 
Staats-Ministerium, Departement des Innern. 
8 4. 
Jeder Pferdebesitzer ist verpflichtet, seine sämmtlichen Pferde zur Muste— 
rung zu gestellen, mit Ausnahme: 
a) der Fohlen warmblütiger Schläge unter vier Jahren, 
b) der Fohlen kaltblütiger oder kaltblütig-gemischter Schläge unter drei 
Jahren, 
c) der Hengste, 
d) der Stuten, die entweder hochtragend“) sind oder noch nicht länger als 
14 Tage abgefohlt haben, 
  
*) Als hochtragend sind Stuten zu betrachten, deren Abfohlen innerhalb der nächsten vier 
Wochen zu erwarten ist. 
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