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e) der Pferde, welche auf beiden Augen blind sind,
) der Pferde, welche in Bergwerken dauernd unter Tag arbeiten,
g) der Pferde, welche bei einer früheren Musterung als kriegsunbrauchbar
bezeichnet worden sind,
h) der Pferde unter 1,50 m Bandmaß.
Außerdem ist das Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement des
Innern, befugt, unter besonderen Umständen Befreinng von der Vorführung
eintreten zu lassen. Bei besonderer Dringlichkeit sind auch die Bezirksdirektoren
hierzu ermächtigt.
In den unter d bis g aufgeführten Fällen sind vom Ortsvorstand aus-
gefertigte Bescheinigungen vorzulegen, denen bei hochtragenden Stuten (Ziffer d)
auch der Deckschein beizufügen ist.
Von der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde sind ausgenommen:
1. Mitglieder der regierenden deutschen Familien;)
2. die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal;
3. die aktiven Offiziere und Sanitätsoffiziere bezüglich der von ihnen zum
Dienstgebrauch gehaltenen Pferde;
4. Beamte im Reichs= oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienst-
gebrauch, sowie Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung
ihres Berufes nothwendigen Pferde;
5. die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur
Beförderung der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß;
6. die Staatsgestüte.
Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht rechtzeitig oder
vollzählig vorführen, haben außer der gesetzlichen Strafe zu gewärtigen, daß
auf ihre Kosten eine zwangsweise Herbeischaffung der nicht gestellten Pferde
vorgenommen wird.
85.
Die Bürgermeister, im Behinderungsfalle ihre Stellvertreter, haben
sich zu den Musterungsterminen einzufinden und dem Kommissar ein Verzeich—
— der in ihrem Bezirk vorhandenen Pferde nach dem Muster Anlage A
i
*) Erstreckt sich nur auf die zum persönlichen Gebrauch bestimmten Pferde, wogegen die in
Wirthschaftsbetrieben verwendeten Pferde zu gestellen sind.