Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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e) der Pferde, welche auf beiden Augen blind sind, 
) der Pferde, welche in Bergwerken dauernd unter Tag arbeiten, 
g) der Pferde, welche bei einer früheren Musterung als kriegsunbrauchbar 
bezeichnet worden sind, 
h) der Pferde unter 1,50 m Bandmaß. 
Außerdem ist das Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement des 
Innern, befugt, unter besonderen Umständen Befreinng von der Vorführung 
eintreten zu lassen. Bei besonderer Dringlichkeit sind auch die Bezirksdirektoren 
hierzu ermächtigt. 
In den unter d bis g aufgeführten Fällen sind vom Ortsvorstand aus- 
gefertigte Bescheinigungen vorzulegen, denen bei hochtragenden Stuten (Ziffer d) 
auch der Deckschein beizufügen ist. 
Von der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde sind ausgenommen: 
1. Mitglieder der regierenden deutschen Familien;) 
2. die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal; 
3. die aktiven Offiziere und Sanitätsoffiziere bezüglich der von ihnen zum 
Dienstgebrauch gehaltenen Pferde; 
4. Beamte im Reichs= oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienst- 
gebrauch, sowie Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung 
ihres Berufes nothwendigen Pferde; 
5. die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur 
Beförderung der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß; 
6. die Staatsgestüte. 
Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht rechtzeitig oder 
vollzählig vorführen, haben außer der gesetzlichen Strafe zu gewärtigen, daß 
auf ihre Kosten eine zwangsweise Herbeischaffung der nicht gestellten Pferde 
vorgenommen wird. 
85. 
Die Bürgermeister, im Behinderungsfalle ihre Stellvertreter, haben 
sich zu den Musterungsterminen einzufinden und dem Kommissar ein Verzeich— 
— der in ihrem Bezirk vorhandenen Pferde nach dem Muster Anlage A 
i 
  
*) Erstreckt sich nur auf die zum persönlichen Gebrauch bestimmten Pferde, wogegen die in 
Wirthschaftsbetrieben verwendeten Pferde zu gestellen sind.
	        
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