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„Daß nach Inhalt des vorstehenden Nationals die Anzahl von
.... geschrieben
...... Pferden mit
einer Gesammttare ndn 33
geschriebbben
Mark, richtig abgeliefert worden ist, bescheinigt
(Ort und Datum.)
Die Aushebungskommission.
(Unterschriften.)
Die laut beiliegender Verhandlung vereidigten Taxatoren."
(Unterschriften.)
Das mit dieser Bescheinigung versehene National ist vom Civilkommissar
als Belag der Liquidation über den Taxpreis der abgenommenen Pferde bei-
zufügen. — Die Besitzer der abgenommenen Pferde erhalten von dem Civil--
kommissar über die ihnen zustehenden Taxsummen Auerkenntnisse nach dem
Formular J. 3,
In gleicher Weise erfolgt auch die Summirung der Taxen, welche i
dem Verzeichniß der angekauften Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör (8 24)
eingetragen sind, und die Ausstellung einer Bescheinigung hierüber, die dem
Verzeichniß als Rechnungsbelag beizufügen ist.
§ 27.
Der Civilkommissar sendet die Liquidation über die abgenommenen
Pferde, ferner die von ihm bescheinigten Liquidationen über die zu zahlenden
Tagegelder und Reisekosten (§ 16), sowie über sonst etwa entstandene Neben-
kosten nebst den bezüglichen Belägen nach Beendigung des Aushebungsgeschäfts
spätestens binnen acht Tagen an das Großherzogliche Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Letzteres stellt die Kosten fest und ertheilt Anweisung an die Großherzog-
liche Hauptstaatskasse zur vorschußweisen Zahlung der Beträge für Rechnung
der General-Kriegskasse.
Die Auszahlung an die Besitzer der abgenommenen Pferde erfolgt gegen
Ablieferung der Anerkenntnisse und Quittungsleistung.