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Für den Fall, daß die Aushebungskommission bereits auseinandergegangen
sein sollte, hebt der Bezirksdirektor oder dessen Stellvertreter allein unter Zu-
ziehung eines Thierarztes und der drei Taxatoren die erforderlichen Pferde
aus, läßt sie abschätzen und den Truppentheilen zuführen.
8 30.
Nach Erledigung des Aushebungsgeschäfts hat der Bezirksdirektor dem
Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement des Innern, über den Ver—
lauf des ganzen Geschäfts sofort Bericht zu erstatten und eine Uebersicht nach
Anlage K beizufügen.
831.
Die erforderlichen Druckformulare zu den nach § 17 vorräthig zu
haltenden Befehlen, den Nationalen (Anlage E), Eidesformularen (Anlage #),
Verzeichnissen (Anlage H), Anerkenntnissen (Anlage J) und Uebersichten über das
Aushebungsgeschäfts (Anlage K) sowie die Bestimmungstäfelchen wird das Groß-
herzogliche Staats-Ministerium, Departement des Innern, für Rechnung des
Militäretats anfertigen lassen und schon im Frieden den Bezirksdirektoren in
genügender Anzahl überweisen. Die Liquidationen über die Beschaffungskosten
der Formulare sind von dem Staats-Ministerium, Departement des Innern,
aufzustellen und an die zuständige Intendantur zur Anweisung zu übersenden.
Für Bereithaltung der Marschronten und Militär-Fahrscheine, sowie der
den Transportführern zu behändigenden Quittungsformulare über Naturalver-
pflegung, Vorspann und Fourage, Qnartierbescheinigungen, ferner für Beschaf-
fung und Bereithaltung von Koppelzeng, Pferdemaßen, Mähnentafeln und
Pferde-Brenneisen sorgt die Militärbehörde.
§ 32.
Erscheint für einzelne Truppentheile eine besonders schleunige Gestellung
von Pferden nöthig, so vereinbart das Generalkommando das Erforderliche mit
dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement des Innern.
Weimar, den 29. September 1900.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
H. L. v. Wurmb.
1900 77
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