Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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6. wenn er die Vormundschaft mit einem Andern gemeinschaftlich 
führen soll; 
7. wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt. 
Eine verheirathete Frau, die zum Vormunde bestellt ist, ist auf ihren 
oder ihres Ehemannes Antrag zu entlassen, wenn der Mann seine Zu- 
stimmung zur Uebernahme oder zur Fortführung der Vormundschaft versagt 
oder die Zustimmung widerruft. Diese Vorschrift findet jedoch keine An- 
wendung, wenn der Mann der Vater des Mündels ist. 
8 34. 
Gegen die Verfügung, durch die ein Vormund gegen seinen Willen 
entlassen wird, steht diesem das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde an 
das Landgericht offen. 
Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen 
einzulegen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem die Ver— 
fügung dem Vormund bekannt gemacht worden ist. 
8 36. 
Der Vormund hat nach Beendigung seines Amtes seine Bestallung 
an das Vormundschaftsgericht abzuliefern, dem Mündel oder, falls dieser 
unter Vormundschaft bleibt, dem anderweit bestellten Vormund als dem 
Vertreter des Mündels das verwaltete Vermögen herauszugeben und über 
die Verwaltung Rechenschaft abzulegen. 
Soweit er während der Dauer der Vormundschaft dem Vormund— 
schaftsgerichte Rechnung gelegt hat, genügt eine Bezugnahme auf diese 
früheren Rechnungen. 
Londerbestimmungen für besondere Fälle. 
8 36. 
Durch die Verheirathung einer Mündel wird die Vormundschaft 4. Stellung 
nicht beendigt. . 
Die Mündel bedarf zur Eingehung der Ehe der Zustimmung des Falleher#oer 
Vormundes. Der Vormund soll seinen Einfluß dahin geltend machen, #einer#. 
daß eine leichtsinnige und unüberlegte Eheschließung unterbleibt. Er hat
	        
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