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6. wenn er die Vormundschaft mit einem Andern gemeinschaftlich
führen soll;
7. wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt.
Eine verheirathete Frau, die zum Vormunde bestellt ist, ist auf ihren
oder ihres Ehemannes Antrag zu entlassen, wenn der Mann seine Zu-
stimmung zur Uebernahme oder zur Fortführung der Vormundschaft versagt
oder die Zustimmung widerruft. Diese Vorschrift findet jedoch keine An-
wendung, wenn der Mann der Vater des Mündels ist.
8 34.
Gegen die Verfügung, durch die ein Vormund gegen seinen Willen
entlassen wird, steht diesem das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde an
das Landgericht offen.
Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen
einzulegen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem die Ver—
fügung dem Vormund bekannt gemacht worden ist.
8 36.
Der Vormund hat nach Beendigung seines Amtes seine Bestallung
an das Vormundschaftsgericht abzuliefern, dem Mündel oder, falls dieser
unter Vormundschaft bleibt, dem anderweit bestellten Vormund als dem
Vertreter des Mündels das verwaltete Vermögen herauszugeben und über
die Verwaltung Rechenschaft abzulegen.
Soweit er während der Dauer der Vormundschaft dem Vormund—
schaftsgerichte Rechnung gelegt hat, genügt eine Bezugnahme auf diese
früheren Rechnungen.
Londerbestimmungen für besondere Fälle.
8 36.
Durch die Verheirathung einer Mündel wird die Vormundschaft 4. Stellung
nicht beendigt. .
Die Mündel bedarf zur Eingehung der Ehe der Zustimmung des Falleher#oer
Vormundes. Der Vormund soll seinen Einfluß dahin geltend machen, #einer#.
daß eine leichtsinnige und unüberlegte Eheschließung unterbleibt. Er hat