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Anlage C (zu 88§ 6 u. 18).
WBestimmungen
über die
Beschaffenheit und Auswahl der Mobilmachungspferde.
1. Eintheilung in Klassen.
a) Reitpferde J: bestimmt für Offiziere, sowie für Kavallerie und Feldartillerie.
b) Reitpferde II: bestimmt für die übrigen Waffen und Formationen, für Sanitätsoffiziere
und Beamte.
Tc) Zugpferde I: bestimmt für die Feldartillerie einschließlich der Infanterie-Munitions=
kolonnen, die Infanterie-Patronenwagen und die Krankenwagen der Sanitäts-
Detachements.
d) Zugpferde II: bestimmt für die übrigen Truppenfahrzeuge und Trains.
Je) Besonders schwere Zugpferde:?) bestimmt für Fußartillerie= und Ingenieurformationen,
sowie besonders festgesetzte Fuhrparkkolonnen.
2. Maßfestsetzungen.
Die Pferde sind mit dem Bandmaße zu messen.
Mindestmaß für Kürassierpfferde 19,6 m,
b „ die übrigen Reitpferde IL. 1,57 m,
b „ „Reitpferde II... 1,55 m,
« »Zugpferde1und11..1,57m.
Pferde von geringerer Größe dürfen nöthigenfalls eingestellt werden, wenn sie sonst den
Anforderungen entsprechen; bei Offizierspferden für Fußtruppen und Reitpferden II kann dann bis
1,53 m, bei Zugpferden II bis 1,55 m heruntergegangen werden.
Für besonders schwere Pferde ist kein Mindestmaß vorgeschrieben.
*) Zum gleichmäßigen Ziehen großer Lasten im Schritt geeignet.