Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

491 
Anlage C (zu 88§ 6 u. 18). 
  
WBestimmungen 
über die 
Beschaffenheit und Auswahl der Mobilmachungspferde. 
1. Eintheilung in Klassen. 
a) Reitpferde J: bestimmt für Offiziere, sowie für Kavallerie und Feldartillerie. 
b) Reitpferde II: bestimmt für die übrigen Waffen und Formationen, für Sanitätsoffiziere 
und Beamte. 
Tc) Zugpferde I: bestimmt für die Feldartillerie einschließlich der Infanterie-Munitions= 
kolonnen, die Infanterie-Patronenwagen und die Krankenwagen der Sanitäts- 
Detachements. 
d) Zugpferde II: bestimmt für die übrigen Truppenfahrzeuge und Trains. 
Je) Besonders schwere Zugpferde:?) bestimmt für Fußartillerie= und Ingenieurformationen, 
sowie besonders festgesetzte Fuhrparkkolonnen. 
2. Maßfestsetzungen. 
Die Pferde sind mit dem Bandmaße zu messen. 
Mindestmaß für Kürassierpfferde 19,6 m, 
b „ die übrigen Reitpferde IL. 1,57 m, 
b „ „Reitpferde II... 1,55 m, 
« »Zugpferde1und11..1,57m. 
Pferde von geringerer Größe dürfen nöthigenfalls eingestellt werden, wenn sie sonst den 
Anforderungen entsprechen; bei Offizierspferden für Fußtruppen und Reitpferden II kann dann bis 
1,53 m, bei Zugpferden II bis 1,55 m heruntergegangen werden. 
Für besonders schwere Pferde ist kein Mindestmaß vorgeschrieben. 
  
*) Zum gleichmäßigen Ziehen großer Lasten im Schritt geeignet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.