Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

492 
3. Alter. 
Pferde warmblütiger Schläge sind zwischen 6 und 14 Jahren am geeignetsten für den 
Kriegsdienst. 
Kaltblüter sind oft schon mit 3 Jahren vollständig entwickelt und brauchbar. 
4. Ungeeiguetes Material. 
Hengste, tragende Stuten und Mutterstuten, die unter 3 Monate alte Fohlen nähren, alle 
mit Hauptfehlern, Krankheiten oder sonstigen zum Militärdienst untauglich machenden Mängeln, 
als z. B. Blindheit, Spatlähe, schadhaften Hufen (als Voll= oder Zwanghuf, Steingallen, Horn- 
kluft oder Hornspalten, Strahlkrebs u. s. w.), behafteten Pferde werden nicht genommen, einäugige 
zu Zugpferden nur, wenn der Verlust des Auges von äußerer Verletzung und nicht von innerer 
Krankheit herrührt. 
Stuten werden als tragend erachtet, wenn dies entweder schon durch Augenschein bekundet, 
oder wenn durch einen Deckschein in beglaubigter Form nachgewiesen wird, daß die Stute nach 
mehrfachen Versuchen den Hengst nicht mehr angenommen hat. 
5. Auswahl. 
Bei der Auswahl der Pferde ist im Allgemeinen der Grundsatz zu beachten, daß erstere dem 
beabsichtigten Gebrauch möglichst entsprechen müssen, und daß alsdann ein oder der andere un- 
wesentliche Fehler, der unter anderen Umständen die Annahme eines Pferdes ausschließen würde, 
keinen Grund zur Zurückstellung geben kann. 
6. Haftbarkeit für gesetzliche Fehler. 
Bei der in Folge Landlieferung stattgefundenen zwangsweisen Gestellung haftet der letzte 
Besitzer nicht für das Vorhandensein derjenigen Eigenschaften beim Pferde, deren Fehlen nach den 
gesetzlichen Bestimmungen bei freiwilligem Verkauf ein Rückgängigmachen des Handels oder eine 
Regreßpflicht des Verkäufers begründet. 
Es ist daher die Rückgabe eines zwangsweise angekauften Pferdes und die Rückforderung 
des gezahlten Taxpreises nicht statthaft, auch wenn innerhalb bestimmter Fristen eine der nach 
den gesetzlichen Bestimmungen sonst den Rückgang des Kaufes bedingenden Krankheiten nach- 
zuweisen ist. 
Bei freihändigem Ankauf bleiben indessen die gesetzlichen Bestimmungen der Gewährleistung 
in Kraft. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.