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3. Alter.
Pferde warmblütiger Schläge sind zwischen 6 und 14 Jahren am geeignetsten für den
Kriegsdienst.
Kaltblüter sind oft schon mit 3 Jahren vollständig entwickelt und brauchbar.
4. Ungeeiguetes Material.
Hengste, tragende Stuten und Mutterstuten, die unter 3 Monate alte Fohlen nähren, alle
mit Hauptfehlern, Krankheiten oder sonstigen zum Militärdienst untauglich machenden Mängeln,
als z. B. Blindheit, Spatlähe, schadhaften Hufen (als Voll= oder Zwanghuf, Steingallen, Horn-
kluft oder Hornspalten, Strahlkrebs u. s. w.), behafteten Pferde werden nicht genommen, einäugige
zu Zugpferden nur, wenn der Verlust des Auges von äußerer Verletzung und nicht von innerer
Krankheit herrührt.
Stuten werden als tragend erachtet, wenn dies entweder schon durch Augenschein bekundet,
oder wenn durch einen Deckschein in beglaubigter Form nachgewiesen wird, daß die Stute nach
mehrfachen Versuchen den Hengst nicht mehr angenommen hat.
5. Auswahl.
Bei der Auswahl der Pferde ist im Allgemeinen der Grundsatz zu beachten, daß erstere dem
beabsichtigten Gebrauch möglichst entsprechen müssen, und daß alsdann ein oder der andere un-
wesentliche Fehler, der unter anderen Umständen die Annahme eines Pferdes ausschließen würde,
keinen Grund zur Zurückstellung geben kann.
6. Haftbarkeit für gesetzliche Fehler.
Bei der in Folge Landlieferung stattgefundenen zwangsweisen Gestellung haftet der letzte
Besitzer nicht für das Vorhandensein derjenigen Eigenschaften beim Pferde, deren Fehlen nach den
gesetzlichen Bestimmungen bei freiwilligem Verkauf ein Rückgängigmachen des Handels oder eine
Regreßpflicht des Verkäufers begründet.
Es ist daher die Rückgabe eines zwangsweise angekauften Pferdes und die Rückforderung
des gezahlten Taxpreises nicht statthaft, auch wenn innerhalb bestimmter Fristen eine der nach
den gesetzlichen Bestimmungen sonst den Rückgang des Kaufes bedingenden Krankheiten nach-
zuweisen ist.
Bei freihändigem Ankauf bleiben indessen die gesetzlichen Bestimmungen der Gewährleistung
in Kraft.