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seine Einwilligung nur dann zu ertheilen, wenn die Eingehung der Ehe
im Interesse der Mündel liegt. Die Genehmigung des Vormundschafts-
gerichtes ist nicht erforderlich.
Von einer beabsichtigten Eheschließung zwischen dem Vormunde oder
einem seiner Verwandten in gerader Linie und der Mündel ist rechtzeitig
vor Schließung der Ehe dem Vormundschaftsgerichte Anzeige zu machen,
damit dieses das nach dem Gesetz in diesem Falle Erforderliche vorzusehen
in der Lage ist.
Von der Verheirathung der Mündel ab beschränkt sich die dem
Vormunde obliegende Fürsorge für die Person der Mündel auf die Ver-
tretung in den die Person betreffenden Angelegenheiten. Eine Erziehungs-
und Zuchtgewalt oder ein Aufsichtsrecht steht dem Vormunde über die ver-
heirathete Mündel nicht zu.
Durch die Verheirathung der Mündel wird deren gesammtes Ver-
mögen, einschließlich der baaren Gelder und der Kapitalien, der Ver-
waltung und Nutznießung des Mannes unterworfen, soweit nicht vor Ab-
schluß der Ehe durch einen Ehevertrag der Mündel ein Vorbehaltsgut be-
dungen oder die Verwaltung oder Nutznießung des Mannes ausgeschlossen
wird. Einen Vertrag, durch welchen die Gütertrennung bedungen oder
einzelne Gegenstände des Frauenvermögens als Vorbehaltsgut erklärt
werden, ist der Vormund als Vertreter der Mündel auch gegen deren
Willen und, ohne an die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts gebunden
zu sein, abzuschließen berechtigt. Das Gleiche gilt für einen Ehevertrag,
durch welchen die Errungenschaftsgemeinschaft bedungen wird. Ein Ehe-
vertrag hingegen, durch welchen die allgemeine Gütergemeinschaft oder die
Fahrnißgemeinschaft bedungen werden soll, muß von der Mündel selbst
abgeschlossen und von dem Vormundschaftsgericht genehmigt werden; die
Vertretungsbefugniß des Vormundes ist bei solchen Verträgen aus-
geschlossen.
In der Wahrnehmung der auf Grund des ehelichen Güterrechts der
Frau zustehenden Befugnisse bleibt diese während ihrer Minderjährigkeit an
die Genehmigung ihres Vormundes gebunden. Der Vormund hat daher
hierauf besonders sein Augenmerk zu richten.
Treten Umstände ein, auf Grund deren die Frau Sicherheitsleistung
oder Herstellung der Gütertrennung verlangen kann, so hat er diese Rechte
der Frau an deren Stelle zu betreiben.