Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Anlage d# (zu § 24). 
Bestimmungen 
über 
die Beschaffenheit der zu militärischen Zwecken bestimmten Fahrzeuge 
und Geschirre nebst Zubehör. 
— ê# — — 
1. Die Fahrzeuge sollen vierrädrig und in Anbetracht der nothwendigen Lenkbarkeit nicht zu 
lang gebaut sein, möglichst nur 10, nicht über 14 Ctr. wiegen, ein kräftiges Untergestell mit 
Achsen von Stahl oder Eisen und mindestens 18 Ctr. Tragfähigkeit haben. Sie müssen 
ferner mit 2 Steuerketten oder 2 Aufhaltern von doppeltem Leder und einer Hinterbracke 
(Waage) versehen sein. Das Vorhandensein eines Langbaumes und einer abnehmbaren 
Wagendeichsel ist erwünscht, aber nicht durchaus erforderlich. Die Höhe der auf Nabe und 
Felgenkranz mit eisernen Reifen versehenen Vorderräder soll nicht unter 80 cm, die der Hinter- 
räder nicht unter 1 m und nicht über 1 m 60 cm, die Breite der Felgen nicht unter 5 und 
möglichst nicht über 8 cm betragen. Geleisebreite landesüblich. Hemmschuh oder andere 
Hemmvorrichtung erwünscht. 
Das Obergestell hat entweder aus einem festen Bretterkasten oder aus zwei Leitern 
mit Brettfüllung oder Korbgeflecht und einem Bretterboden zu bestehen. Das Vorhandensein 
von hinteren und vorderen Kopfwänden, von Spriegeln zum Auflegen des Wagenplans und 
eines Sitzbrettes vorn, bezw. Bocksitzes für den Fahrer ist wünschenswerth. Spannketten 
können mitgeliefert werden. Der innere Beladungsraum von der Spriegelwölbung bis zum 
Wagenboden soll mindestens 2,25 chm betragen. 
2. Die zweispännigen Geschirrzüge können nach Landessitte Kummt= oder Sielengeschirre 
— letztere mit Halskoppeln — sein. Sie müssen Zugstränge von Hanf oder Zugketten 
haben; ferner ist eine Kreuzleine von Hanf, Bandgurt oder Leder und eine Halfter nebst 
starkem, mit Zügeln versehenem Trensengebiß zum Einknebeln zu liefern. Sämmtliche Ge- 
schirrtheile müssen haltbar und in den Ledertheilen geschmeidig sein. 
1900 79
	        
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