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Anlage d# (zu § 24).
Bestimmungen
über
die Beschaffenheit der zu militärischen Zwecken bestimmten Fahrzeuge
und Geschirre nebst Zubehör.
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1. Die Fahrzeuge sollen vierrädrig und in Anbetracht der nothwendigen Lenkbarkeit nicht zu
lang gebaut sein, möglichst nur 10, nicht über 14 Ctr. wiegen, ein kräftiges Untergestell mit
Achsen von Stahl oder Eisen und mindestens 18 Ctr. Tragfähigkeit haben. Sie müssen
ferner mit 2 Steuerketten oder 2 Aufhaltern von doppeltem Leder und einer Hinterbracke
(Waage) versehen sein. Das Vorhandensein eines Langbaumes und einer abnehmbaren
Wagendeichsel ist erwünscht, aber nicht durchaus erforderlich. Die Höhe der auf Nabe und
Felgenkranz mit eisernen Reifen versehenen Vorderräder soll nicht unter 80 cm, die der Hinter-
räder nicht unter 1 m und nicht über 1 m 60 cm, die Breite der Felgen nicht unter 5 und
möglichst nicht über 8 cm betragen. Geleisebreite landesüblich. Hemmschuh oder andere
Hemmvorrichtung erwünscht.
Das Obergestell hat entweder aus einem festen Bretterkasten oder aus zwei Leitern
mit Brettfüllung oder Korbgeflecht und einem Bretterboden zu bestehen. Das Vorhandensein
von hinteren und vorderen Kopfwänden, von Spriegeln zum Auflegen des Wagenplans und
eines Sitzbrettes vorn, bezw. Bocksitzes für den Fahrer ist wünschenswerth. Spannketten
können mitgeliefert werden. Der innere Beladungsraum von der Spriegelwölbung bis zum
Wagenboden soll mindestens 2,25 chm betragen.
2. Die zweispännigen Geschirrzüge können nach Landessitte Kummt= oder Sielengeschirre
— letztere mit Halskoppeln — sein. Sie müssen Zugstränge von Hanf oder Zugketten
haben; ferner ist eine Kreuzleine von Hanf, Bandgurt oder Leder und eine Halfter nebst
starkem, mit Zügeln versehenem Trensengebiß zum Einknebeln zu liefern. Sämmtliche Ge-
schirrtheile müssen haltbar und in den Ledertheilen geschmeidig sein.
1900 79