Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Ingleichen liegt die Verwaltung des Vermögens der Frau im Falle 
der Gütertrennung sowie die Verwaltung eines Vorbehaltsgutes der Frau 
dem Vormund ob. 
837. 
Sind für eine Vormundschaft mehrere Vormünder bestellt, so führen 3. Führung 
sie, soweit nicht durch das Vormundschaftsgericht ein Anderes bestimmt mundschaft= 
wird, ihr Amt gemeinschaftlich. Zur Vornahme jeder Handlung ist Ein= Vormünder. 
stimmigkeit sämmtlicher Mitvormünder erforderlich. Ist Einstimmigkeit rvc 
nicht zu erzielen, so ist die Entscheidung des Vormundschaftsgerichtes ein- suhruis. 
zuholen. Das Vormundschaftsgericht kann über den Ausgleich von Mei— 
nungsverschiedenheiten im Voraus bei der Bestellung andere Bestim— 
mungen treffen. 
Durch den Tod oder den Abgang eines Mitvormundes wird das Amt 
der übrigen Vormünder nicht aufgehoben. Die übrigbleibenden Vormünder 
haben daher die Vormundschaft bis zu anderweiter Anordnung des Vor— 
mundschaftsgerichtes weiter zu führen. 
Bei der Anlegung von Mündelgeld sowie bei der Verfügung über 
Werthpapiere des Mündels oder über eine dem Mündel zustehende Forde— 
rung oder ein anderes Recht, kraft dessen der Mündel eine Leistung ver— 
langen kann, ist neben der erforderlichen Einstimmigkeit sämmtlicher Mit— 
vormünder die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes nicht nothwendig. 
Das Vormundschaftsgericht kann auch die Führung der Vormundschaft ⅝ 
unter die Mitvormünder in der Weise vertheilen, daß jedem Vormunde 
ein bestimmter Wirkungskreis zugewiesen wird, innerhalb dessen er selb- 
ständig sein Amt zu führen hat. Bei Angelegenheiten, die den Wirkungs- 
kreis mehrerer Vormünder berühren, tritt jedoch die Regel des Abs. 1 
wieder ein, d. h. es entscheidet, falls nicht Einstimmigkeit unter den Mit- 
vormündern zu erzielen ist, das Vormundschaftsgericht. Im Falle der ge- 
treunten Amtsführung sind beim Wegfalle eines Vormundes die andern 
Vormünder ohne besondere Anordnung des Vormundschaftsgerichtes zu einer 
Vertretung des Mündels innerhalb des dem weggefallenen Vormunde zuge- 
wiesenen Wirkungskreises nicht befugt.
	        
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