Regierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 39. Weimar. 22. Oktober 1900.
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Anmeldung derjenigen nach dem Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz vom
30. Juni 1900 versicherungspflichtigen Betriebe, für die bisher die Versicherungspflicht nicht bestand, nebst
Anlage, Seite 515.
Ministerial-Bekanntmachung.
[128] Indem das unterzeichnete Staats-Ministerium die nachstehende Bekannt-
machung des Reichsversicherungsamts vom 1. Oktober 1900, betreffend die An-
meldung derjenigen nach dem Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz vom 30. Juni
1900 (Reichs-Gesetzblatt S. 573) versicherungspflichtigen Betriebe, für die bisher
die Versicherungspflicht nicht bestand, nebst der Anlage hierdurch noch besonders
zur Kenntniß der Betheiligten bringt und die Unternehmer solcher Betriebe im
Großherzogthum auf die hiernach spätestens bis zum Ablauf des 15. November
1900 von ihnen zu bewirkende Anmeldung ihrer Betriebe aufmerksam macht,
wird zugleich hinzugefügt, daß die Anmeldungen nach Maßgabe der Ministerial-
Verordnung vom 30. September 1900 — Regierungs-Blatt Seite 465 —
bei den Großherzoglichen Bezirksdirektoren als der unteren Verwaltungsbehörde
zu erfolgen haben und unter Beachtung der unten folgenden „Anleitung“ nach
dem am Schluß der letzteren abgedruckten Formular einzurichten sind.
Weimar, den 16. Oktober 1900.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Krause.
1900 82