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Zweiter Abschnitt.
Vormundschaft über Volljährige.
338.
Ein Volljähriger erhält einen Vormund, wenn er wegen Geistes-
krankheit, Geistesschwäche, Verschwendung oder Trunksucht entmündigt ist.
Die Vormundschaft tritt auch dann ein, wenn ein unverheirathetes
und noch im Hause der Eltern befindliches volljähriges Kind entmündigt
ist oder entmündigt wird.
839.
Der für einen Volljährigen bestellte Vormund hat im Allgemeinen
dieselben Rechte und Pflichten, wie der Vormund eines Minderjährigen.
Jedoch beschränkt sich die dem Vormunde obliegende Sorge für die
Person des volljährigen Mündels auf die nothwendige Vertretung desselben
in persönlichen Angelegenheiten sowie auf die Veranstaltung der erforder—
lichen Pflege, der etwaigen Heilung, Beaufsichtigung und Sicherung des
Mündels (soweit nöthig, durch Unterbringung in einer Heil- oder Ver—
sorgungsanstalt) und zwar auch dann, wenn der Mündel verheirathet ist.
Eine Erziehungs= und Zuchtgewalt über den volljährigen Mündel
steht dem Vormund nicht zu.
8 40.
Steht ein Ehemann unter Vormundschaft, so hat ihn der Vormund
in den Rechten und Pflichten zu vertreten, die sich aus der Verwaltung
und Nutznießung des eingebrachten Gutes oder im Falle der Gütergemein—
schaft aus der Verwaltung des Gesammtgutes ergeben. Dies gilt auch
dann, wenn die Frau Vormund des Mannes ist.
Besteht unter den Ehegatten das gesetzliche Güterrecht des B. G. B.,
so ist die Frau berechtigt, die Aufhebung der Verwaltung und Nutznießung
des Mannes und damit die Herstellung der Gütertrennung zu verlangen.
Der Vormund hat diesem Verlangen durch Abschluß eines auf die Auf—
hebung gerichteten Ehevertrags zu entsprechen, sofern er nicht aus beson—
deren Gründen es auf die Klage ankommen lassen will. Die Zustimmung
des Mündels oder die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes ist nicht
erforderlich.