Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

8 2. 
Die Handelskammer besteht aus 27 Mitgliedern, welche nach Maßgabe 
der folgenden Bestimmungen gewählt werden. 
Wahlberechtigt sind, soweit ihr Einkommen aus Handel und Gewerbe 
einschließlich des Fabrikbetriebes und des Bergbaues (§ 12 des Einkommen- 
steuergesetzes vom 2. Juni 1897) mindestens 1600 J— jährlich beträgt, 
1. 
2. 
4. 
diejenigen Kaufleute und Gewerbetreibenden, die als Inhaber einer 
Firma in ein Handelsregister des Großherzogthums eingetragen sind, 
die ein Handelsgewerbe treibenden Gesellschaften, Genossenschaften, 
Stiftungen u. s. w., die in ein Handels= oder Genossenschaftsregister 
des Großherzogthums eingetragen sind, 
die im Großherzogthum den Bergbau treibenden Eigenthümer oder 
Pächter eines Bergwerks, Gewerkschaften, oder Gesellschaften, auch 
wenn sie nicht in ein Handels= oder Genossenschaftsregister eingetragen 
sind, 
die Besitzer von im Großherzogthum belegenen Betriebsstätten, welche 
zu einem außerhalb des Großherzogthums bestehenden, im Handels- 
register eingetragenen Unternehmen gehören, auch wenn die Betriebs- 
stätte nicht im Handelsregister eingetragen steht, sofern dieselbe nach 
Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäfts- 
betrieb erfordert. 
Vom Wahlrecht sind ausgeschlossen 
a) 
b) 
0) 
die Reichs- und Staatsbetriebe, 
die landwirthschaftlichen und Handwerksgenossenschaften, 
die mit einem land= oder forstwirthschaftlichen Betriebe verbundenen 
Nebengewerbe, und zwar letztere, sofern nicht die Zulassung von ihnen 
beantragt wird. 
Die nach Vorstehendem Wahlberechtigten sind auch verpflichtet, zu den 
Kosten der Handelskammer beizutragen. 
83. 
Zum Zwecke der Wahl der Mitglieder werden vier Wahlbezirke gebildet, 
nämlich:
	        
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