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Ausführungs-Verordnung
vom 8. November 1900
zu dem Gesetze, betreffend die Errichtung einer Handelskammer,
vom 25. September 1900.
[140) Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Errichtung einer Handels-
kammer, vom 25. September 1900 (Regierungs-Blatt Seite 533 ff.) wird hier-
mit, im Einverständniß mit den Ministerial-Departements der Finanzen und der
Justiz zu den Paragraphen 25 und 26, verordnet, was folgt:
81.
Der Geschäftskreis der Handelskammer wird im Allgemeinen durch ihre
Bestimmung begrenzt. (8 1 des Gesetzes.) Sie ist befugt, Anstalten, Anlagen
und Einrichtungen, die die Förderung von Handel und Gewerbe, sowie die tech—
nische und geschäftliche Ausbildung, die Erziehung und den sittlichen Schutz der
darin beschäftigten Gehülfen und Lehrlinge bezwecken, zu begründen, zu unter—
halten und zu unterstützen.
8 2.
Alljährlich bis spätestens Ende April hat die Handelskammer über die
Lage und den Gang des Handels während des vorhergegangenen Jahres an
das Staats-Ministerium zu berichten und den Bericht im Druck zu verviel—
fältigen.
Außerdem ist sie verpflichtet, durch die öffentlichen Blätter oder in sonst
geeigneter Weise den Handel= und Gewerbetreibenden ihres Bezirks fortlaufende
Mittheilungen aus den Berathungsprotokollen zu machen, sowie im Auszug von
ihren Einnahmen und Ausgaben Kenntniß zu geben.
83.
Der Handelskammer liegt die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und
anderen dem Handelsverkehr dienenden Bescheinigungen ob.
8 4.
Die Handelskammer ist das zur Vertretung des Handelsstandes im Groß—
herzogthum berufene Organ.