539
8 7.
Zu Mitgliedern der Handelskammer wählbar sind Personen, die mindestens
25 Jahre alt und nach § 6 zur Abgabe der Wahlstimme befähigt sind, jedoch
mit Ausnahme der Prokuristen und der nach § 6 besonders bestellten Bevoll-
mächtigten.
Mehrere Vertreter derselben Gesellschaft, Gewerkschaft oder juristischen
Person dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Handelskammer sein.
88.
Diejenigen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet ist, sind bis nach
Abschluß dieses Verfahrens, und diejenigen, welche ihre Zahlungen eingestellt
haben, während der Dauer der Zahlungseinstellung weder wahlberechtigt noch
wählbar.
89.
Zur Vorbereitung der Wahlen stellt die Handelskammer auf Grund der
ihr von den Amtsgerichten (8 26) zugestellten Verzeichnisse für jede Wahl-
abtheilung eine besondere Liste auf, die eine Woche lang auszulegen ist.
Die Handelskammer macht Ort und Zeit der Auslegung mit dem Hin-
zufügen bekannt, daß Einwendungen gegen die Liste innerhalb einer Woche nach
beendeter Auslegung bei ihr anzubringen seien.
Nach Ablauf dieser Frist beschließt sie über die erhobenen Einwendungen
und stellt die Wahlliste fest. Gegen den Beschluß findet innerhalb zweier Wochen
nach Zustellung die Beschwerde beim Großherzoglichen Staats-Ministerium
statt. Dieses entscheidet endgültig.
Für die Wahl der ersten Handelskammer werden die vorstehend der Handels-
kammer zugewiesenen Aufgaben von dem Staats-Ministerium wahrgenommen.
8 10.
Nach erfolgter Feststellung der Wählerliste hat für jeden Wahlbezirk bei
Einrichtung der Handelskammer ein von dem Staats-Ministerium sonst ein
von der Handelskammer aus der Zahl ihrer Mitglieder zu ernennender Kom—
missar den Wahltermin zu bestimmen und öffentlich bekannt zu machen.