Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

540 
§ 11. 
In der Wahlversammlung führt der ernannte Kommissar (§ 10) den 
Vorsitz. Es wird ein Wahlvorstand gebildet. Zu demselben gehören außer 
dem Vorsitzenden, ein Stimmensammler und ein Schriftführer, welche von den 
anwesenden Wahlberechtigten aus ihrer Mitte gewählt werden. 
812. 
Die Wahl findet in den einzelnen Wahlbezirken in der Weise statt, daß 
zunächst die Wahlen der I. Abtheilung erfolgen, an die sich dann die Wahlen 
der II. und die der III. Abtheilung anschließen. Die einzelnen Abtheilungen 
sind bei der Wahl nicht an Mitglieder ihrer Abtheilungen gebunden. 
§ 13. 
Die Wahl erfolgt nach absoluter Stimmenmehrheit durch geheime Ab- 
stimmung mittelst Stimmzettel, welche, außer den im § 6 erwähnten Fällen, 
von den Stimmberechtigten persönlich abzugeben sind. Bei Stimmengleichheit 
entscheidet das Loos. Ergiebt sich bei einer Wahl in der ersten Abstimmung 
weder eine absolute Stimmenmehrheit noch Stimmengleichheit, so werden die- 
jenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, in doppelter Anzahl der 
zu Wählenden auf die engere Wahl gebracht. Falls mehr Personen, als die 
doppelte Anzahl der zu Wählenden, die relativ meisten Stimmen erhalten, ent- 
scheidet bei Feststellung der Liste der auf die engere Wahl zu Bringenden, 
unter denen, welche gleich viele Stimmen haben, das Loos. Ueber die Gültig- 
keit der Wahlzettel entscheidet der Wahlvorstand. Das Wahldprotocoll ist von 
dem Wahlvorstande zu unterzeichnen. 
8 14. 
Die Handelskammer hat das Ergebniß der Wahl öffentlich bekannt zu 
machen. 
Einsprüche gegen die Wahl sind innerhalb zweier Wochen bei der Handels— 
kammer anzubringen, der die Beschlußfassung zusteht und die im übrigen die 
Legitimation ihrer Mitglieder von Amtswegen prüft und darüber beschließt. 
Gegen die Beschlüsse der Handelskammer findet innerhalb zweier Wochen 
nach Zustellung die Beschwerde bei dem Staats-Ministerium statt, welches end— 
gültig entscheidet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.