Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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8 15. 
Die Amtsdauer der Mitglieder der Handelskammer beträgt 5 Jahre. 
Die Wahl für die erste nach der Publikation des Gesetzes zu wählende 
Handelskammer findet alsbald nach der Publikation des Gesetzes statt und das 
erste unvollständige Jahr wird als volles Jahr gerechnet. 
Für die Folgezeit finden die Neuwahlen vor Schluß der Wahlperiode 
statt. Die Gewählten beginnen ihre Thätigkeit mit dem Beginn des folgenden 
Jahres. Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. Sie bleiben im 
Amte, bis die Neugewählten die Geschäfte übernommen haben. 
8 16. 
Wahlen zum Ersatze von Mitgliedern, die während der Wahlperiode aus— 
geschieden sind, werden unter Zugrundelegung der bei der letzten Wahl für die 
in Frage kommende Wahlabtheilung festgestellten Liste der Wahlberechtigten 
vollzogen. 
Der Ersatzmann bleibt bis zum Ende derjenigen Wahlperiode in Thätig— 
keit, für welche der Ausgeschiedene gewählt war. 
817. 
Jeder in der Person eines Mitgliedes eintretende Umstand, welcher das— 
selbe, wenn er vor der Wahl vorhanden gewesen wäre, von der Wählbarkeit 
ausgeschlossen haben würde, hat das Erlöschen der Mitgliedschaft zur Folge. 
Die Beschlußfassung hierüber steht der Handelskammer zu. 
8 18. 
Die Handelskammer kaun ein Mitglied, welches nach ihrem Urtheile durch 
seine Handlungsweise die öffentliche Achtung verloren hat, nach Anhörung des— 
selben durch einen mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Drittheilen ihrer 
Mitglieder zu fassenden Beschluß aus ihrer Mitte entfernen. 
19. 
In derselben Weise (§ 18) kann die Handelskammer ein Mitglied, gegen 
welches ein gerichtliches Strafverfahren eröffnet wird, bis nach Abschluß des- 
selben von seinen Funktionen vorläufig entheben. 
1900 87
	        
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