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gemäß § 104 Abs. 2 des Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899
bestellt.
8 3.
Die Zahl der Beisitzer jedes Schiedsgerichts wird auf je 30 Vertreter
der Arbeitgeber und der Versicherten erhöht.
Von diesen müssen mindestens je 15 Vertreter der Arbeitgeber und der
Versicherten am Sitz des Schiedsgerichts oder in dessen naher Umgebung
wohnen oder beschäftigt sein.
8 4.
Bei jedem Schiedsgericht sind je 8 Beisitzer unter den Vertretern der
Arbeitgeber und der Versicherten aus land- und forstwirthschaftlichen Betrieben
zu wählen. Von den übrigen Beisitzern sind je 10 aus solchen Berufsgenossen—
schaften oder Ausführungsbehörden zu wählen, die im Bezirk des Schiedsgerichts
vertreten sind.
Als solche kommen die in der Anlage A dieser Verordnung bezeichneten
Ausführungsbehörden und Berufsgenossenschaften in Betracht.
§ 5.
Die Amtsdauer der zunächst gewählten Beisitzer der Schiedsgerichte endet
mit dem 31. Dezember 1904.
l6.
Die in § 8 des Gesetzes vom 30. Juni 1900 der Aerztevertretung über-
tragenen Funktionen übt bis auf Weiteres die Großherzoglich Sächsische Medi-
zinalkommission in Weimar aus.
87.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1901 in Kraft.
Weimar, am 3. Dezember 1900.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
H. L. v. Wurmb.