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851.
Zu einer Mitwirkung bei der Amtsführung des Vormundes ist der
Gegenvormund berufen in folgenden Fällen:
1. bei der Aufzeichnung des Mündelvermögens (8 28);
2. bei der Anlegung von Mündelgeld (88§ 9, 10);
3. bei der Abhebung von Mündelgeld, das bei einer öffentlichen Spar-
kasse oder einer Bank angelegt ist (§ 9 Schlußsatz, § 11 Abs. 2);
4. Bei der Verfügung über Werthpapiere des Mündels (8 18 Nr. II
und 8§ 19);
5. Bei der Verfügung über eine dem Mündel zustehende Forderung
oder ein anderes Recht, kraft dessen der Mündel eine Leistung ver-
langen kann, nach näherer Maßgabe der Vorschriften des § 18
Nr. III und des § 19;
6. bei der Rechnungslegung des Vormundes (§ 29), bezüglich im Falle
der befreiten Vormundschaft bei der Prüfung der vom Vormund
einzureichenden Vermögensübersicht (§ 29 Abs. 4);
Bei der Aufzeichnung des Mündelvermögens (Nr. 1) und der Prüfung
der vom Vormund eingereichten Vermögensübersicht (Nr. 6) hat der Gegen-
vormund insbesondere den vom Vormund aufgestellten Bestand sorgfältig
nachzuprüfen, sich die einzelnen Stücke, insbesondere die nicht hinterlegten
Werthpapiere und Urkunden vorzeigen und deren sichere Verwahrung dar-
thun zu lassen und das Verzeichniß, bezüglich die Uebersicht alsdann mit
der Versicherung seiner Richtigkeit und Vollständigkeit, andernfalls mit den
Bemerkungen zu versehen, zu denen ihm die Prüfung Anlaß giebt.
852.
Die vom Gegenvormunde zu ertheilende Genehmigung zu einem Rechts—
geschäfte kann wirksam nur dem Vormunde gegenüber (durch eine ihm
mündlich abgegebene oder schriftlich mitgetheilte Erklärung) ertheilt oder
versagt werden. Die einem Dritten insbesondere dem andern Vertrag—
schließenden gegenüber abgegebene Erklärung ist bedeutungslos.
Schließt der Vormund einen Vertrag, zu welchem die Genehmigung
des Gegenvormundes erforderlich ist, ohne diese Genehmigung, so wird der
Vertrag erst wirksam, wenn der Gegenvormund nachträglich dem Vormunde