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Gepräges — Reichs-Gesetzblatt Seite 1013 — hierdurch noch besonders zur
öffentlichen Kenntniß gebracht wird, werden die Großherzoglichen Kassen an—
gewiesen, die zur Einlösung kommenden Vereinsthaler österreichischen Gepräges
der Großherzoglichen Hauptstaatskasse in Weimar zuzuführen.
Weimar, den 3. Dezember 1900.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Rothe.
Bekanntmachung, betr. die Außerkurssetzung der Vereinsthaler österreichischen Gepräges.
Vom 8. November 1900.
Auf Grund des § 1 des Gesetzes, betreffend die Vereinsthaler österreichischen Gepräges,
vom 28. Februar 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 315) hat der Bundesrath die nachfolgenden Bestim-
mungen getroffen.
81.
Die in Oesterreich bis zum Schlusse des Jahres 1867 geprägten Vereinsthaler und Vereins-
doppelthaler gelten vom 1. Januar 1901 ab nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel. Es ist von
diesem Zeitpunkt ab außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen Niemand verpflichtet, diese
Münzen in Zahlung zu nehmen. 82
Die Thaler der im 8 1 dieser Bekanntmachung bezeichneten Gattung werden bis zum
31. März 1901 bei den Reichs= und Landeskassen zu dem Werthverhältnisse von drei Mark gleich
einem Thaler sowohl in Zahlung als auch zur Umwechselung angenommen.
§ 3.
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausche (8 2) findet auf durchlöcherte und anders
als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte verringerte sowie auf verfälschte Münzstücke keine
Anwendung.
Berlin, den 8. November 1900.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Freiherr von Thielmann.
(149] III. Nach einer Mittheilung des Reichskanzlers sind auf Veranlassung
der Königlich Preußischen Regierung und unter Zustimmung der im Reiche
bestehenden Fabrikationsstätten für Diphtherieserum, nämlich