Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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gegenüber seine Genehmigung ertheilt hat, und nunmehr der Vormund dem 
andern Vertragschließenden die erfolgte Genehmigung mittheilt. 
§ 53. 
Ist dem Mündel für einzelne Angelegenheiten, an deren Besorgung 
der Vormund verhindert ist, ein Pfleger bestellt, so unterliegt dessen Amts- 
führung dem Aufsichtsrechte des Gegenvormundes in gleicher Weise, wie 
die Amtsführung des Vormundes. 
Tritt in der Person des Pflegers einer der in § 49 unter Nr. 2 
bis 4 aufgeführten Umstände ein, so hat der Gegenvormund dem Vor- 
mundschaftsgerichte unverzüglich Mittheilung zu machen, damit dieses über 
die Entlassung des Pflegers Entschließung fassen kann. 
§ 54. 
Der Gegenvormund hat sein Amt unentgeltlich zu führen. Aus be- 
sonderen Gründen kann ihm jedoch bei sehr bedeutendem Umfange der Ge- 
schäfte vom Vormundschaftsgericht eine Vergütung gewährt werden, falls 
der Betrag des Mündelvermögens dies rechtfertigt. 
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Dem Gegenvormund steht ein Beschwerderecht gegenüber den Ver- 
fügungen des Vormundschaftsgerichts zu, durch welche: 
1. dem Vormunde oder dem Pfleger eine Vergütung bewilligt; 
2. der Antrag des Gegenvormunds 
a) gegen den Vormund wegen pflichtwidrigen Verhaltens einzu- 
schreiten, insbesondere ihn aus diesem Grunde zu entlassen, oder 
b) den Vormund oder Pfleger aus einem der in § 49 unter Nr. 3 
(vgl. § 53 Abs. 2) angegebenen Gründe zu entlassen, 
abgelehnt wird. 
Für die Beschwerde gelten die Vorschriften des § 27. 
8 56. 
Das Amt des Gegenvormundes endigt aus denselben Gründen, wie 
das des Vormundes. Auch kann er aus denselben Gründen, wie der Vor— 
mund, seine Entlassung beantragen.
	        
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