Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

Inventarien= 
verzeichniß. 
rm. . 
Fo 
Dienststunden. 
Sprechstunden. 
— 2 — 
wahrung gefundener Sachen bestimmten Gerichtsschreiber (Nr. 5) abzuliefern; sie 
werden in gleicher Weise wie die in Nr. 5 erwähnten Fundsachen behandelt. 
83. 
1. Ueber das bewegliche Inventar des Gerichts — ausschließlich der Biblio— 
thek — ist durch einen vom Oberamtsrichter zu bestimmenden Gerichtsschreiber ein 
1. Verzeichniß nach dem Formular Nr. 1 zu führen. 
2. Zwischen den einzelnen Eintragsnummern ist genügender Zwischenraum zu 
lassen, um spätere Veränderungen nachzutragen. Mehrere gleichartige Gegenstände 
dürfen unter einer Nummer eingetragen werden. 
3. In dem Verzeichnisse sind Ab= und Zugänge stets sofort nachzutragen. 
Die erfolgte Eintragung eines neu angeschafften Inventarstücks ist von dem Führer 
des Verzeichnisses auf dem Rechnungsbelege zu vermerken. Abgänge sind vom Ober- 
amtsrichter in Spalte 6 zu bescheinigen. 
4. Werden abgängig gewordene Inventarstücke durch neu angeschaffte ergänzt, 
so ist dies bei dem Eintrage in Spalte 5 unter Angabe der laufenden Nummer, 
unter welcher der an Stelle des abgängigen neu angeschaffte Gegenstand in das Ver- 
zeichniß eingetragen ist, zu bemerken. 
5. Inventarien-Verzeichnisse, die durch längeren Gebrauch unübersichtlich ge- 
worden sind, sind nach näherer Anordnung des Oberamtsrichters durch neue zu er- 
setzen. Das neue Verzeichniß ist vom Oberamtsrichter festzustellen und von dem 
mit der Führung des Verzeichnisses beauftragten Beamten mitzuvollziehen. 
n 6. Ein Auszug aus dem Verzeichnisse ist in jedem Geschäftszimmer auszu- 
hängen. 
7. Ueber die Bibliothek des Gerichts (Bücher und Drucksachen) ist durch einen 
vom Oberamtsrichter zu bestimmenden Gerichtsschreiber ein besonderes Verzeichniß 
zu führen. Diesem liegt auch die dauernde besondere Aufsicht über die Bibliothek ob. 
Der Oberamtsrichter trifft über die Aufstellung und die Art der Benutzung 
der Bibliothek die näheren Anordnungen. 
84. 
1. Die gewöhnlichen Dienststunden währen im Sommer Vormittags von 8 bis 1, 
Nachmittags von 3 bis 6 Uhr; im Winter Vormittags von 9 bis 1, Nachmittags 
von 3 bis 7 Uhr. Der Landgerichtspräsident kann die Dienststunden auf andere 
Stunden verlegen. Eine Abkürzung der Dienststunden bleibt dem Staatsministerium 
vorbehalten. 
Für eilige Fälle und bei besonderem Geschäftsandrang ist der Geschäftsbetrieb 
an keine Zeit gebunden. 
2. Für die Rechtsuchenden soll die Gerichtsschreiberei mindestens zwei Stunden 
werktäglich geöffnet sein. Der Oberamtsrichter setzt die hierzu ein= für allemal be- 
stimmten Tagesstunden (Sprechstunden) fest. Die Sprechstunden sind in der im 
§ 2 Nr. 2 vorgeschriebenen Weise bekannt zu machen. 
3. Für Rechtsanwälte und Notare, die sich in Person auf der Gerichts- 
schreiberei einfinden, sowie für besonders eilige Fälle gilt die Beschränkung auf die 
Sprechstunden nicht.
	        
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