Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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4. Zur Niederlegung schriftlicher Eingaben ist, sofern es das Bedürfniß erfor— 
dert, im Hausflur ein Briefkasten anzubringen. In der Aufschrift ist darauf hin— 
zuweisenk. daß Schriftstücke in Grundbuchsachen auf der Gerichtsschreiberei abzu- 
geben sind. 
Der Briefkasten ist mindestens zweimal werktäglich, und zwar bei dem Beginn 
und kurz vor dem Schlusse der Dienststunden, nach Bedürfniß noch öfter, zu leeren. 
Die Leerungszeiten sind auf dem Briefkasten zu vermerken. 
85. 
1. Der Gerichtsschreiber hat sich allen Verrichtungen zu unterziehen, die ihm 
als solchem nach den gesetzlichen Bestimmungen bei der Erledigung der durch die 
Geschäftsvertheilung ihm zugewiesenen Angelegenheiten obliegen, oder die vom Richter 
im Interesse des Geschäftsbetriebs für erforderlich erachtet werden. Insbesondere 
hat er auf Erfordern des Richters das Protokoll zu führen; die von dem Richter 
getroffenen Anordnungen durch Anfertigung der Entwürfe, Ertheilung der Aus— 
fertigungen und Abschriften sowie durch Anfertigung von Rechnungsarbeiten auszu— 
führen; nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften bei der Berechnung und der 
Einziehung der Gerichtskosten mitzuwirken; bei der Prüfung der Kostenfestsetzungs— 
gesuche nach näherer Anweisung des Richters Hülfe zu leisten; für die Ordnung 
und Aufbewahrung der Akten und sonstigen Schriften zu sorgen; Register und Listen 
zu führen; die Aufstellung der vorgeschriebenen Auszüge und der Geschäftsübersichten 
zu bewirken; auch kleinere Schreibarbeiten selbst zu fertigen. 
2. Sind in einer Abtheilung der Gerichtsschreiberei mehrere Beamte dauernd 
beschäftigt, so kann in Ermangelung einer vom Oberamtsrichter getroffenen An- 
ordnung der Richter der betreffenden Abtheilung die Vertheilung der Geschäfte regeln. 
3. Die Zusammenstellung der Geschäftsübersichten des Amtsgerichts aus den 
von den einzelnen Gerichtsschreibern gelieferten Nachrichten erfolgt unter Leitung 
des Oberamtsrichters durch einen von ihm zu bestimmenden Gerichtsschreiber. 
86. 
1. Sendungen an das Gericht werden, wenn sie verschlossen eingehen, von 
dem Richter der Gerichtsabtheilung, welche in der Aufschrift bezeichnet ist, wenn 
diese Bezeichnung fehlt, von dem Oberamtsrichter und bei Abwesenheit oder sonstiger 
Behinderung des zuständigen Richters durch einen von ihm bestimmten Vertreter ge— 
öffnet; zum Vertreter kann auch ein Gerichtsschreiber bestellt werden. 
2. Sendungen an das Gericht, welche offen eingehen, und alle Sendungen 
an die Gerichtsschreiberei hat der Gerichtsschreiber der in der Aufschrift bezeichneten 
Abtheilung, beim Mangel einer solchen Bezeichnung ein von dem Oberamtsrichter 
bestimmter Gerichtsschreiber in Empfang zu nehmen und zu öffnen, falls dies nicht 
bereits vom Richter geschehen ist. 
3. Der Landgerichtspräsident kann nach dem örtlichen Bedürfniß abweichende 
Vorschriften erlassen. 
4. Bei der Entgegennahme eines Eingangs sind auf dem Schriftstück der Tag 
des Eingangs und diejenigen auf dem Eingange lastenden Postgebühren anzugeben, 
welche als baare Auslagen in die Kostenrechnung aufzunehmen sind, außerdem auch, 
falls nicht der Eingang selbst darüber ausreichende Angaben enthält, die Zahl der Anlagen. 
Ist der Absender einer mit Eingangsporto beschwerten Sendung zur Frankirung ver- 
pflichtet, so ist der Briefumschlag behufs Einziehung des Portos der Post zurückzugeben. 
Briefkasten. 
Obliegenheiten 
des Gerichtsschreibers 
im Allgemeinen. 
Eingänge.
	        
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